LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

von Redaktion

Edith N.: „Ich habe von meinem Lebensgefährten, mit dem ich über 40 Jahre lang zusammen war, sein Haus mit Grundstück geerbt, seine Tochter hat Anspruch auf den Pflichtteil. Nun ließ sie bei seiner Bank prüfen, ob in den letzten zehn Jahren Geschenke getätigt wurden. Es wurden etliche Spenden, allerdings nur an gemeinnützige Zwecke festgestellt. Fallen diese Spenden im Zusammenhang mit dem Pflichtteil ins Gewicht? Muss der Pflichtteil sofort ausbezahlt werden?“

Zählen Spenden für den Pflichtteil?

Schenkungen sind bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruches zu berücksichtigen. Das gilt auch für Spenden an gemeinnützige Organisationen. Allerdings ist die sogenannte Abschmelzung zu beachten: Jede Schenkung/Spende wird nur mit einem bestimmten Prozentsatz angesetzt: Pro Jahr, das zwischen der Schenkung und dem Erbfall liegt, reduziert sich der Schenkungswert um zehn Prozent. Deshalb sind Spenden, die Ihr Lebensgefährte früher als zehn Jahre vor seinem Erbfall machte, gar nicht mehr zu berücksichtigen. Der Gesamtwert der reduzierten Spenden wird dem Nachlasswert hinzugerechnet und daraus der Pflichtteil berechnet. Der Pflichtteil ist mit dem Erbfall fällig, der Pflichtteilsberechtigte kann also sofort die Auszahlung verlangen.

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