So überträgt man Urlaubstage

von Redaktion

Das Jahr neigt sich dem Ende zu. Wer noch offene Urlaubstage hat, muss die schnell verplanen, sonst verfällt der Anspruch. Oder kann man Urlaubstage auch mit ins neue Jahr nehmen? Grundsätzlich gilt: Im Bundesurlaubsgesetz ist geregelt, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden muss. Verbleibt zum Jahresende noch Resturlaub, verfällt dieser am 31. Dezember, erklärt Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied im Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte. In bestimmten Fällen können offene Urlaubstage aber ins neue Jahr übertragen werden. Das geht, wenn dringende persönliche (zum Beispiel Krankheit, Pflege eines erkrankten Angehörigen) oder betriebliche Gründe (etwa ein saisonbedingter Großauftrag) vorliegen. In diesen Fällen verlängert sich die Frist, in der offene Urlaubstage genommen werden müssen, bis zum 31. März des nächsten Jahres.

Wichtig: Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, ihre Mitarbeiter schriftlich über drohenden Urlaubsverfall zu informieren, so Görzel. Versäumt der Arbeitgeber das, bleibt der Urlaubsanspruch bestehen. Das Gesetz regelt darüber hinaus verschiedene Sonderfälle, in denen Resturlaub nicht automatisch verfällt. Dazu gehören zum Beispiel Langzeiterkrankungen. Wer deshalb keinen Urlaub nehmen kann, behält seinen Anspruch – „allerdings nicht unbegrenzt“, so der Fachanwalt. Sind Beschäftigte mehrere Jahre dauerhaft erkrankt, verfalle der gesetzliche Urlaubsanspruch spätestens 15 Monate nach Ablauf des entsprechenden Urlaubsjahrs. Auch Beschäftigte im Mutterschutz oder in Elternzeit behalten ihren Urlaubsanspruch.

Artikel 2 von 6