Viele sind zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Bei einem Überschreiten der Abgabefrist kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag erheben. Es gibt aber Fälle, in denen es darauf verzichten darf, teilt der Bund der Steuerzahler mit. Etwa, wenn die verspätete Abgabe nicht das eigene Verschulden ist – etwa wenn Dokumente für die Erklärung zu spät bei Ihnen eingegangen sind. Das ist auch dann der Fall, wenn man keine Steuern nachzahlen muss, sondern mit einer Erstattung rechnen kann. Dann ist dem Staat kein Nachteil entstanden.
In einem konkreten Fall hatte ein Steuerzahler wegen eines Verspätungszuschlags geklagt. Das Finanzgericht Baden-Württemberg (Az. K 1945/23) gab der Behörde zwar recht. Es stellte allerdings auch fest, dass ein Verspätungszuschlag nicht zwingend erhoben werden müsse, wenn es sich um eine Steuererstattung handelt.
Inzwischen liegt der Fall beim Bundesfinanzhof (Az. IV R 29/23). Weil es noch kein rechtsgültiges Urteil gibt, können Steuerzahler, die sich in einer ähnlichen Situation befinden wie der Kläger, mit Verweis auf das laufende Verfahren Einspruch gegen ihren Steuerbescheid erheben.
DPA