Stefanie G.: Ich hatte einen Untermieter (mit Vertrag), der seine Mietschulden nicht mehr bezahlen konnte. Sein Vater ist mehrmals eingesprungen. Dann beschloss er auszuziehen. Gab aber den Zimmerschlüssel nicht zurück. Ich habe dann das Schloss (nach Beendigung des Mietverhältnisses) ausgetrickst und in dem Zimmer Schlangenhaut und Unrat ohne Ende gefunden. Außerdem waren das ganze Treppenhaus und der Teppich samt sämtlicher Polster/ Matratze völlig verfleckt. Ich habe die Polizei kontaktiert, da ich Panik vor einer Schlange in meinem Haus hatte. Die Polizei hat nichts gefunden. Aber der ganze Dreck und kaputte Möbel waren noch in dem Zimmer. Ich habe bei der Polizei Anzeige erstattet, sein Vater hat mich damit erpresst, dass er noch zwei Monate zahlen würde. Ich bin darauf eingegangen, da mein Anwalt sagte, dass „man einem Nackerten“ nicht in die Tasche langen könnte. Vor zwei Wochen war ein Dachdecker da, und ich habe ihm in diesem Zimmer das rechte Fenster (das nicht mehr zu öffnen war) gezeigt. Er hat mir erklärt, dass alle Scharniere ausgebrochen wären und jetzt sitze ich auf 10000 Euro für ein neues Fenster, 3000 Euro für die Malerarbeiten (Zimmer und Treppenhaus) und warte noch auf die Kosten für Teppich und Polsterreinigung. Der Vater weigert sich, einen Teil der Kosten zu übernehmen. Meine Rechtsschutzversicherung greift nicht bei Mietsachen. Was kann ich tun?
Ihre Schilderungen lassen leider einige wichtige Details offen, um die rechtliche Situation abschließend beurteilen zu können. Insbesondere ist unklar, ob Mietrückstände weiterhin bestehen oder ob der Vater diese nachträglich beglichen hat. Unter Umständen kommen auch Verjährungsfristen – drei Jahre ab Jahresende – ins Spiel. Sollten noch offene Forderungen bestehen, könnten diese mit einer eventuell geleisteten Kaution verrechnet werden.
Allerdings geht aus den Angaben nicht hervor, ob eine Kaution hinterlegt wurde. Zudem fehlen Informationen da-rüber, ob der Vater eine Bürgschaft für den Untermieter übernommen hat, das könnte hilfreich sein, um die möglicherweise noch offenen Forderungen gegenüber dem Vater geltend zu machen. Bestehen nach einer detaillierten Prüfung weiterhin Forderungen nur gegenüber dem Untermieter, könnte eine Zahlungsklage erhoben werden. Ein rechtskräftiges Urteil wäre 30 Jahre lang vollstreckbar.
Allerdings gilt auch: Wenn beim Untermieter kein Vermögen vorhanden ist, kann nicht vollstreckt werden. Im Hinblick auf die Schadensersatzansprüche bezüglich des Fensters und der Malerarbeiten und eventuell weiterer Schäden ist zunächst der Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung entscheidend, da dies die Verjährung beeinflusst. Die Verjährungsfrist für Ersatzansprüche im Mietrecht beträgt sechs Monate und beginnt mit der Rückgabe der Mietsache. Diese Frist betrifft jedoch nur Ansprüche aufgrund von Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache und erfasst keine Mietrückstände.
Für die Rückgabe ist die Übergabe aller Schlüssel erforderlich. In Ihrer Frage wird lediglich der Zimmerschlüssel erwähnt, es ist jedoch anzunehmen, dass auch ein Wohnungs- oder Haustürschlüssel vorhanden war. Wurde dieser Schlüssel vom Mieter zurückgegeben, beginnt an diesem Tag die sechsmonatige Verjährungsfrist. Grundsätzlich gilt, dass die vollständige Rückgabe aller Schlüssel die Rückgabe der Mietsache darstellt. Die Rückgabe eines einzelnen Schlüssels kann ausreichen, wenn der Wille des Mieters zur endgültigen Aufgabe des Besitzes eindeutig erkennbar ist (KG ZMR 2012, 693). Sind die Schäden noch nicht verjährt, muss geklärt werden, ob der Mieter tatsächlich verantwortlich für die Schäden ist. Hilfreich wäre ein Übergabeprotokoll, in dem der Zustand der Mietsache zu Beginn des Mietverhältnisses beschrieben wird. Inwieweit Malerarbeiten dazugehören, ist fraglich. Wahrscheinlicher ist es, dass sie als Schönheitsreparaturen zu werten sind, hier wäre zumindest zu klären, ob sie wirksam vereinbart wurden. Sollten die Forderungen noch nicht verjährt sein, könnten auch die Schadenersatzansprüche eingeklagt werden. Allerdings gilt auch in diesem Fall, dass es schwierig wird, das Urteil zu vollstrecken, wenn der Schuldner über kein Vermögen verfügt.
Bevor Sie jedoch etwas unternehmen, sollten Sie dringend mit Ihrem Anwalt Rücksprache halten.
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