Wer sich nach der Weihnachtsfeier krankmeldet, muss in der Regel keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen befürchten, sofern eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt. „Krank ist krank“, sagt Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied im Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VDAA). Ob Kopfschmerzen, Migräne oder ein schwerer Kater: wenn man durch die Beschwerden arbeitsunfähig ist, ist das laut Görzel vom Arbeitgeber hinzunehmen.
Es gibt aber gute Gründe, sich nicht einfach dem Rausch hinzugeben. „Wenn ich auf der Weihnachtsfeier alkoholisiert bin – ich sage jetzt mal Worst Case: Ich prügele mich mit meinem Vorgesetzten oder Kollegen –, dann kann das eine fristlose Kündigung zur Folge haben“, sagt Görzel. Aber auch das Lästern unter Kollegen über die Chefin oder den Vorgesetzten kann arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Entscheidend ist, dass das Fehlverhalten im Kontext der Arbeitsbeziehung steht und im betrieblichen Umfeld passiert. Fehlt dieser Bezug, etwa wenn Ihr Chef und Sie auf derselben Party sind, die keinen Zusammenhang zur Arbeit hat, gelten die arbeitsrechtlichen Regeln laut Görzel nicht.
DPA