LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

von Redaktion

Maria D.: Wir sind drei Geschwister. Nach dem Tod unserer Mutter (Letztverstorbene) im Dezember 2022, erhielten meine Schwester und ich im Wege des (Voraus-)Vermächtnisses unser Elternhaus mit Zufahrtsweg und kleinem Wiesenstück (Wert circa 120 000 Euro). Unser Bruder, der von den Eltern als Betreuer mit weitgehenden Vollmachten bestimmt wurde, erhielt Grundstücke und Wirtschaftsgebäude in ähnlichem Wert. Leider hat uns unser Bruder, sowohl zu Lebzeiten der Mutter, als auch nach ihrem Tod nicht über die finanziellen Verhältnisse informiert. Durch Auskunft der Bank erfuhren wir, dass das Haus mit einer Hypothek in Höhe von 90000 Euro belastet wurde und unser Bruder den Zufahrtsweg und das Wiesenstück gekauft hatte. Daraufhin schlugen wir Schwestern das Erbe aus, auch, weil wir keinen Weg sahen, mit unserem Bruder konstruktiv über die Situation zu sprechen. Wir teilten unserem Bruder schriftlich mit, dass wir den Pflichtteil (ein Sechstel des Gesamterbes) beanspruchen würden. Es erfolgte keine Reaktion. Sind wir tatsächlich berechtigt, einen Pflichtteil zu fordern (Auskunft einer früheren Rechtsberatung)? Wenn ja, wann verfällt das Recht auf einen Pflichtteil trotz schriftlicher Geltendmachung? Ist eine gerichtliche Klage innerhalb von drei Jahren unumgänglich?

Dürfen wir den Pflichtteil fordern?

Ihr Fall zeigt ein häufiges Problem: Der Pflichtteil wird ja meist innerhalb der Familie eingefordert und man zögert verständlicherweise mit gerichtlichen Schritten. Dann vergeht die Zeit wie im Flug und man hat die dreijährige Verjährungsfrist verpasst. Und hier gilt es mit einem häufigen Irrtum schlusszumachen: Die schriftliche Geltendmachung einer Forderung hemmt die Verjährung nicht! Das Gesetz sieht in der Regel vor, dass man klagen muss. Erfreulicherweise haben Sie zwar noch bis Dezember 2025 Zeit, aber erfahrungsgemäß bringt es nichts, abzuwarten, sondern Sie sollten Ihre Rechte über einen Fachanwalt für Erbrecht mit allem Nachdruck geltend machen, notfalls dann eben auch durch Klage. Noch ein wichtiger Punkt: Vorher wird allerdings zu prüfen sein, ob durch die Ausschlagung nicht der Weg zum Pflichtteil versperrt wurde. Die Einzelheiten sind kompliziert und müssen durch einen Fachanwalt im Einzelfall geprüft werden. Im schlimmsten Fall könnte es allerdings sein, dass Sie durch die Ausschlagung des Erbes auch auf das Recht auf den Pflichtteil verzichtet haben.

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