Manfred B.: „Wir bewohnen ein Doppelhaus mit einer gemeinsamen Auffahrt (jeweils hälftige Eigentümer). Sie verläuft parallel zu den Hauseingängen und endet vor den beiden nebeneinanderliegenden Garagen (direkt nach dem 2. Hauseingang). Wenn nun ein Besitzer seine Garage dauerhaft nicht mehr benutzt, weil das Auto verkauft wurde, ist er dann dennoch verpflichtet, die Zufahrt im Ganzen vom Schnee zu räumen oder genügt es für ihn, nur einen Gehwegstreifen bis zu seiner Haustüre frei zu halten? Wie ist es, wenn die Auffahrt von seinen gelegentlichen Besuchern mit benutzt wird?“
Wer muss Schnee räumen?
Als Grundeigentümer sind Sie für Ihr Grundstück verkehrssicherungspflichtig. Das bedeutet, dass Grundstückseigentümer verpflichtet sind, alle notwendigen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass niemand auf ihrem Grundstück zu Schaden kommt. Gerade Schnee und Glätte bergen ein hohes Risiko von Verletzungen, welche Schadensersatzansprüche auslösen können. Daher ist es wichtig, sich zu Beginn des Winters über die entsprechenden Pflichten zu erkundigen. In einer Gemeinschaft – bei beidseitiger Nutzung der Auffahrt – haften Sie nicht als Verband, sondern in vollem Umfang persönlich für den gefahrlosen Zustand der von Ihnen zu räumenden und abzustreuenden Flächen auf Ihren Grundstücken und auch auf den davor verlaufenden Gehwegen, einschließlich aller Außenbereiche, Parkplätze und „Trampelpfade“.
Zudem sind Sie auch für öffentliche Bereiche, wie etwa Gehwege, verantwortlich, wenn die zuständige Gemeinde durch Straßenreinigungssatzung ihre eigene Winterdienstpflicht auf die Straßenanlieger übertragen hat. Für Sie bedeutet das, dass eine vollständige Räumung der Auffahrt gemeinschaftlich zu erfolgen hat. Denn auf einem Grundstück müssen neben dem Haupteingang und den Zuwegen zum Hof und zum Garten auch der Weg zu den Mülltonnen und Stellplätzen/Garagen frei sein bzw. frei gehalten werden. Ein zeitlicher Umfang lässt sich generell nicht festlegen, allerdings sollte für die Sicherheit von Bewohnern, Besuchern sowie Post- und Zeitungszustellern gesorgt werden. Grundsätzlich lässt sich bei Wohnhäusern ein Zeitraum von etwa 7 bis 20 Uhr angeben.
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