Josef E.:„Unserem Sohn wurde seine Mietwohnung zum Kauf angeboten. Er könnte das notwendige Drittel des Kaufpreises mit Eigenmitteln aufbringen, unsere Schwiegertochter könnte dagegen so gut wie nichts beisteuern. Da unser Sohn sicher auch doppelt so viel verdient, würde er dann auch später den Löwenanteil für Zinsen und Rückzahlung tragen müssen, vor allem wenn dann ein Kind da ist. Es stellt sich nun die Frage, ob unser Sohn als alleiniger Erwerber auftreten soll und ob das für die Kreditvergabe Nachteile bedeuten würde. Wie würde die Situation aussehen, wenn es irgendwann zu einer Scheidung käme? Das Paar lebt im gesetzlichen Güterstand. Wäre es ratsam, mit dem Kauf der Wohnung einen Vertrag auf Gütertrennung zu schließen?“
Wäre Gütertrennung sinnvoll?
Im Falle einer Scheidung würde beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinnausgleich durchgeführt werden. Hier werden die jeweiligen Zugewinne der Ehegatten ermittelt – derjenige Ehegatte, der einen höheren Zugewinn erwirtschaftet hat, ist ausgleichspflichtig.
Für die jeweilige Zugewinnausgleichsberechnung muss jeder Ehegatte seinen Vermögensstand zum Zeitpunkt der standesamtlichen Eheschließung (indexiert), des Trennungstages und des Tages der Zustellung des Scheidungsantrages bekannt geben und belegen.
Im Endvermögen Ihres Sohnes würde dann die Eigentumswohnung stehen (Wert zu diesem Zeitpunkt, abzüglich eventuell noch bestehender Schulden). Dieser Wert würde mit dem (indexierten) Vermögenswert Ihres Sohnes zu Beginn der Ehe verglichen werden – die Differenz stellt seinen Zugewinn dar. Unterstellt, Ihr Sohn hatte zu Beginn der Ehe kein Vermögen (und auch während der Ehe nichts geerbt und/oder geschenkt bekommen) – würde die Eigentumswohnung seinen Zugewinn darstellen.
Falls Ihre Schwiegertochter keinen Zugewinn erwirtschaftet hat, müsste Ihr Sohn den halben Wert der Eigentumswohnung (nach Abzug der noch bestehenden Darlehen) als Zugewinnausgleich an seine geschiedene Ehefrau ausbezahlen.
Verfügte Ihr Sohn bereits zu Beginn der Ehe über die Eigenmittel in Höhe von einem Drittel des Kaufpreises, wäre sein Zugewinn geringer.
Der Zugewinnausgleich kann durch einen notariellen Gütertrennungsvertrag ausgeschlossen werden. Dies setzt aber voraus, dass Ihre Schwiegertochter auch bereit ist, einen entsprechenden Ehevertrag zu schließen.
Falls Ihr Sohn als alleiniger Erwerber auftritt – und damit auch Alleineigentümer der Eigentumswohnung wird – dürften sich nach Ihren Angaben bei der Kreditvergabe keine Probleme ergeben, da offensichtlich Ihr Sohn „doppelt so viel verdient“ und seine Ehefrau durch eine Mitunterzeichnung des Darlehensvertrages wohl ohnehin finanziell überfordert würde. Ist Ihr Sohn alleiniger Kreditnehmer, haftet er aber auch allein für die Zinsen und Tilgung der Schulden.
Würde Ihr Sohn zusammen mit seiner Ehefrau die Eigentumswohnung erwerben, besteht bei Scheidung die Gefahr – falls Ihr Sohn nicht in der Lage ist, den Miteigentumsanteil seiner Ehefrau zu erwerben –, dass die Eigentumswohnung verkauft werden muss oder auch eine Teilungsversteigerung drohen kann, falls keine Einigung über einen Verkauf möglich ist.