RECHT

Bordkarte genügt als Nachweis

von Redaktion

Die gute Erholung ist nach 22 Stunden Verspätung auf dem Rückflug auch gleich wieder aufgezehrt. © Jimenez/dpa

Um Entschädigungsansprüche gegenüber einer Fluggesellschaft geltend zu machen, kann die Bordkarte als Buchungsnachweis ausreichen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg in einem Urteil klargestellt (Rechtssache: C-20/24).

In dem Fall ging es um eine Pauschalreise auf die Kanaren – der Rückflug von Teneriffa nach Warschau landete 22 Stunden später als geplant. Die beiden Reisenden verlangten deshalb von der Airline eine Ausgleichszahlung. Doch die lehnte ab. Ein Teil der Begründung: Die zwei Passagiere hatten nach Ansicht der Fluggesellschaft keine bestätigte und bezahlte Buchung für diesen Flug, allein die Kopien der Bordkarten genügten nicht als Nachweis.

Das sah der EuGH anders: Eine Bordkarte könne einen Beleg darstellen. Es sei davon auszugehen, dass ein Fluggast, der über eine Bordkarte verfüge, eine „bestätige Buchung“ für den Flug habe – sofern kein besonderer, außergewöhnlicher Umstand nachgewiesen werde.

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