Was Kinder kaufen dürfen

von Redaktion

Kinder sollten möglichst früh den Umgang mit Geld erlernen. Taschengeld hilft dabei. © Katy Spichal, Panthermedia

■ Sparen und ausgeben

Mit jüngeren Kindern ist es recht einfach, das Thema Geld zu vermitteln. „So kann das Kind beispielsweise gemeinsam mit den Eltern den Einkaufszettel schreiben und auch Wünsche äußern. Dabei können Eltern auch erklären, dass der ein oder andere Wunsch zu teuer ist“, erläutert Kathrin Rieger von der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein.

Vom Geldsparen bekommen Kinder hingegen in der Regel nichts mit. Hier hilft es, die Kinder beispielsweise beim Planen des Urlaubs einzubeziehen und aufzuzeigen, dass und wie dafür gespart wird. Generell hilfreich ist das Führen eines Haushaltsbuchs. So erhalten Eltern zum einen selbst einen guten Überblick über ihre Finanzen und erleichtern sich damit die wichtige Budgetführung. Zum anderen leben sie ihren Kindern damit vor, dass es sinnvoll ist, Buch zu führen.

■ Umgang mit Taschengeld

Besonders gut lässt sich der Umgang mit Geld über Taschengeld vermitteln. Das Deutsche Jugendinstitut (DJI) rät bis zu einem Alter von etwa neun Jahren zur wöchentlichen Auszahlung in bar (siehe Tabelle), die Auszahlung auf ein Girokonto wird ab etwa zwölf Jahren empfohlen. Zudem empfiehlt das DJI, für ältere Kinder auch ein Budgetgeld festzulegen, welches für notwendige Ausgaben wie etwa Kleidung vorgesehen ist.

■ Was Kinder kaufen dürfen

Sobald Kinder ihr erstes Taschengeld erhalten, wollen sie in der Regel auch etwas damit kaufen. Doch wie ist eigentlich die Rechtslage, ist es überhaupt geschäftsfähig? Das kommt aufs Alter des Kindes und den Betrag an, für den es etwas kaufen will.

So gilt auch der Kauf einer Semmel beim Bäcker bereits als Kaufvertrag, sofern das Kind mindestens sieben Jahre alt ist. Erst ab diesem Alter und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gelten Kinder vor dem Gesetz als beschränkt geschäftsfähig. In dieser Altersspanne können sie Verträge nur mit Zustimmung der Eltern abschließen. Ausgenommen sind Minijobs oder ein Ausbildungsverhältnis, hier ist keine Zustimmung nötig.

Darüber hinaus gibt es den „Taschengeldparagrafen“ (§ 110 BGB). Dieser besagt, dass Minderjährige mit ihrem Taschengeld Verträge ohne die Zustimmung der Eltern abschließen können. Aber: Verträge mit Verpflichtungen in der Zukunft fallen grundsätzlich nicht unter den Taschengeldparagraphen. Hat das Kind beispielsweise ein Streaming-Abo abgeschlossen, ist dieser Vertrag nur mit Zustimmung der Eltern wirksam.

■ Sparkonten

Spätestens, wenn Geldgeschenke Sachgeschenke ablösen, machen Sparkonten für Kinder Sinn. Hierfür eignen sich Tagesgeldkonten. Anlässe wie etwa die Erstkommunion oder Konfirmation bieten sich an, mit dem Nachwuchs über ein Festgeldkonto zu sprechen. So kann beispielsweise ein Geldbetrag zur Konfirmation mit 14 Jahren in Festgeld mit vier Jahren Laufzeit angelegt werden, wofür beispielsweise die Fürstlich Castell’sche Bank derzeit zwei Prozent pro Jahr zahlt (Stand 10. März 2025). Zum Ende der Laufzeit könnte das Kind die angesparte Summe selbst nutzen, zum Beispiel für die Einrichtung der ersten eigenen Wohnung. In diesem Zusammenhang können Eltern auch das Thema Zinseszins ansprechen.

Wichtig zu wissen:Während etwa die ING, Renault Bank direkt oder die Garanti Bank Tagesgeldkonten für Kinder anbieten, müssen Eltern beispielsweise bei der Suresse Direkt Bank oder der ABC Bank ein Konto auf den Namen ihres Kindes eröffnen. Ähnlich verhält es sich beim Festgeldangebot der Sparda-Bank Nürnberg oder der Volkswagenbank.

■ Das Junior-Depot

Beim Thema Junior Depot sind Eltern gut beraten, ihr Kind dabei sehr eng zu begleiten. Eine Möglichkeit kann auch sein, beispielsweise schon früh einen Sparplan für das Kind einzurichten, den es ab Volljährigkeit mit eigenem Geld fortführt. Erforderlich dafür ist ein Depot, wie es beispielsweise Smartbroker+ anbietet. Einige Anbieter, wie etwa Fidelity, haben hingegen ein Junior Depot im Programm.