VERBRAUCHER

Ausnahmen vom Rundfunkbeitrag

von Redaktion

Der Beitrag ist für manche ein Ärgernis. © Fernando Gutierrez-Juarez, dpa

Viele, die keine öffentlich-rechtlichen Fernseh- oder Radiosender nutzen, sehen auch nicht ein, den monatlichen Rundfunkbeitrag von derzeit 18,36 Euro zu bezahlen. Doch die gesetzlichen Regelungen sind eindeutig: Selbst wenn es gar keine Empfangsgeräte in einer Wohnung gibt, wird ein Betrag fällig, erklärt die Verbraucherzentrale Bayern. „Eine Abmeldung ist nur in wenigen gesetzlich geregelten Ausnahmefällen möglich“, so die Verbraucherberaterin Elisabeth Graml. Befreien lassen können sich laut Beitragsservice alle, die Grundsicherung oder Bürgergeld beziehen. Ansonsten gibt es vier Gründe für eine Abmeldung::

Wohngemeinschaft: Wer in eine WG zieht, in der bereits ein Mitglied Rundfunkbeitrag bezahlt, kann sich abmelden. Darüber muss der Beitragsservice informiert werden und Name sowie Beitragsnummer des zahlenden Mitbewohners genannt werden.

Umzug ins Ausland: Für die Abmeldung nötig ist ein Nachweis vom Einwohnermeldeamt. Auch bei befristetem Auslandsaufenthalt kann man sich abmelden, wenn die Wohnung untervermietet wird.

Pflegeheim: Wer dauerhaft in ein Pflegeheim mit vollstationärer Betreuung zieht, kann sich mit entsprechendem Nachweis abmelden.

Todesfall: Stirbt der Beitragszahler, können Angehörige die Wohnung mit einer Kopie der Sterbeurkunde abmelden. Bleibt jemand weiterhin in der Wohnung, muss er sich neu beim Beitragsservice anmelden. Beitragskonto und Beitragsnummer werden personenbezogen vergeben und sind nicht übertragbar.

Bei Fragen hilft die Verbraucherzentrale (kostenfrei). Terminvereinbarung unter www.verbraucherzentrale-bayern.de oder unter Telefon (089) 5527940.

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