LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

von Redaktion

Jörg R.: „Wie ist der Sachverhalt, wenn man zum Elternunterhalt herangezogen wird, weil man im Jahr 2024 über 100 000 Euro Einkommen hat, aber im Jahr 2025 aufgrund des Renteneintritts erheblich darunter ist. Zahlt man da 2025 auch?“

Unterhalt nur über 100 000 Euro

Seit 2020 gilt das „Angehörigen-Entlastungsgesetz“, nach dem der Sozialhilfeträger von einem Kind nur dann Zahlung von Elternunterhalt fordern kann, wenn das jährliche Bruttoeinkommen des unterhaltspflichtigen Kindes 100 000 Euro überschreitet.

Wenn Sie nunmehr diese Einkommensgrenze nicht mehr überschreiten, erfüllen Sie auch nicht mehr die Tatbestandsvoraussetzungen für den Elternunterhalt und sollten dies dem Sozialhilfeträger zeitnah mitteilen, um Überzahlungen, die immer sehr schwierig zurückverlangt werden können, zu vermeiden.

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