Viele Lehrberufe bieten ausgezeichnete Perspektiven, zum Beispiel im Bereich der Heizungs- und Klimatechnik. © Monika Skolimowska, dpa
Viele Jugendliche fangen Anfang August eine Lehre an, bei anderen geht es Anfang September los. Beim Wechsel von der Schulbank in die Ausbildung gilt es einiges zu beachten.
Ausbildungsvertrag
Der Vertrag sollte vor dem Unterzeichnen genau durchgelesen werden. Ist etwas unklar, sollte sich der künftige Azubi nicht vor Nachfragen scheuen und sofort nachhaken. Unterzeichnet wird der Vertrag vom Ausbilder und vom Auszubildenden oder der Auszubildenden. Ist dieser oder diese noch keine 18 Jahre alt, müssen auch die Erziehungsberechtigten unterschreiben. Der Vertrag muss unter anderem Angaben zur Ausbildungsdauer, zur Bezahlung und zur Arbeitszeit enthalten. Eine Ausbildung kann auch in Teilzeit absolviert werden.
Probezeit
In dieser Zeit kann die Ausbildung von einem Tag auf den anderen ohne Begründung schriftlich gekündigt werden. Dies gilt für den Azubi, aber auch für den Betrieb. Die Dauer der Probezeit ist im Ausbildungsvertrag festgehalten. Sie beträgt bei einer Ausbildung mindestens einen Monat und darf nicht länger als vier Monate sein.
Kündigungsschutz
Nach Ende der Probezeit haben Auszubildende einen besonderen Kündigungsschutz. Ein Betrieb kann Auszubildenden nur dann außerordentlich und fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Auszubildenden können ihrerseits nach der Probezeit jederzeit mit einer vierwöchigen Frist kündigen.
Verdienst
Die Bezahlung ist sehr unterschiedlich. In der Regel ist die Vergütung in Tarifverträgen festgelegt. 2024 lagen diese tariflichen Vergütungen laut Bundesinstitut für Berufsbildung im Schnitt bei 1133 Euro im Monat. Über dem Schnitt lagen die Vergütungen etwa für Rohrleitungsbauer, Zimmerer oder Bankkaufleute. Zu den weniger gut vergüteten Ausbildungsberufen gehörten Tourismuskaufleute, Friseure oder Parkettleger. Wo es keine Tarifverträge gibt, gilt die Mindestausbildungsvergütung, auch für außerbetriebliche Ausbildungen. Sie beträgt 2025 im ersten Jahr 682 Euro brutto, im zweiten Jahr 805 Euro, im dritten 921 Euro und im vierten Jahr 955 Euro monatlich.
Überstunden
Die Arbeitszeit für Jugendliche (Azubis unter 18 Jahren) ist auf acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich begrenzt – ist die Arbeitszeit an einzelnen Werktagen auf unter acht Stunden verkürzt, kann sie an den übrigen Werktagen derselben Woche auf bis zu 8,5 Stunden verlängert werden. Überstunden sind in Ausnahmen möglich. Überstunden müssen mindestens mit Freizeit ausgeglichen werden. Fahrtzeiten zum Betrieb muss der Arbeitgeber nicht auf die Ausbildungszeit anrechnen.
Versicherungen
Auszubildende sind in der Regel in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert; wer über die Eltern privat versichert ist, kann in die gesetzliche wechseln. Bei Auslandsaufenthalten, besonders außerhalb der EU, sollte eine Auslandsreisekrankenversicherung abgeschlossen werden.
Eine private Haftpflichtversicherung ist in der Ausbildung unverzichtbar, für selbst verschuldete Schäden im Betrieb ist ein Lehrling unter Umständen haftbar. Häufig gelten Jugendliche bei der Haftpflicht ihrer Eltern als mitversichert – ein Blick in die Police lohnt sich. Es ist möglich, dass die Versicherung ein Höchstalter für die Mitversicherten festgelegt hat. Wer schon verheiratet oder über 25 Jahre alt ist oder eine zweite Lehre macht, ist nicht mehr über die Haftpflichtversicherung der Eltern geschützt.
Verbraucherschützer empfehlen, schon als Azubi eine Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen. Sie springt ein, wenn der Betroffene wegen Krankheit oder Unfalls nicht mehr voll arbeiten kann.
Krankmeldung
Wer über Nacht krank wird, muss sich am Morgen unverzüglich bei seinem Betrieb melden. Wer länger als drei Tage krank ist, braucht in der Regel eine Krankschreibung vom Arzt. Manche Betriebe fordern auch schon früher ein Attest. Auch wer nicht zur Berufsschule gehen kann, muss sich krankmelden. Bei einer längeren Krankheit zahlt der Betrieb sechs Wochen den Lohn weiter. Danach gibt es sogenanntes Krankengeld von der Krankenkasse.
Hilfe
Der Betriebsrat ist auch für Azubis eine Anlaufstelle. Zudem gibt es Ausbildungsberater bei den Handwerkskammern, der IHK und den Innungen, an die sie sich wenden können. Auch die Lehrer in der Berufsschule können ein offenes Ohr haben.