Berta P: „Mein geschiedener Mann ist vor fünf Jahren verstorben, unser gemeinsamer Sohn hat den Freibetrag in Anspruch genommen. Wie ich nun gehört habe, könnte mein Sohn den weiteren Freibetrag erst nach zehn Jahren (also in meinem Fall also frühestens 2031) in Anspruch nehmen. Ich müsste also noch
Dieser Artikel (ID: 2357786) ist am 15.09.2025 in folgenden Ausgaben erschienen: Mühldorfer Anzeiger (Seite 30), Wasserburger Zeitung (Seite 30), Mangfall-Bote (Seite 30), Chiemgau-Zeitung (Seite 30), Oberbayerisches Volksblatt (Seite 30), Waldkraiburger Nachrichten (Seite 30), Neumarkter Anzeiger (Seite 30).