LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

von Redaktion

Berta P: „Mein geschiedener Mann ist vor fünf Jahren verstorben, unser gemeinsamer Sohn hat den Freibetrag in Anspruch genommen. Wie ich nun gehört habe, könnte mein Sohn den weiteren Freibetrag erst nach zehn Jahren (also in meinem Fall also frühestens 2031) in Anspruch nehmen. Ich müsste also noch mindestens fünf Jahre leben. Ist dies wirklich der Fall oder ist dies so auszulegen, dass alle zehn Jahre der Freibetrag neu zur Entstehung gelangt, also mein Sohn zum Beispiel jetzt den weiteren Freibetrag in Höhe von 400 000 Euro erhalten könnte?“

Wann gilt der Freibetrag beim Erbe?

Sie können ganz beruhigt sein. Die Freibeträge gelten im Verhältnis der Beteiligten. Es gab einen Freibetrag im Verhältnis zu Ihrem verstorbenen Vater. Davon unabhängig ist der Freibetrag im Verhältnis zwischen Ihnen und Ihrem Sohn. Dieser beträgt ebenfalls 400 000 Euro und kann alle zehn Jahre in Anspruch genommen werden. Sie könnten Ihrem Sohn also jetzt bis zu dieser Höhe etwas steuerfrei schenken und dann wieder nach zehn Jahren bis zu dieser Höhe etwas steuerfrei, verschenken oder vererben.

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