Robert O.: „Meine Eltern möchten mir noch zu Lebzeiten einen sechsstelligen Geldbetrag zuweisen. Da meine Eltern schon sehr betagt sind, ist bei beiden in absehbarer Zeit mit Pflegebedürftigkeit zu rechnen. Weiterhin ist ihre Rente sehr niedrig. Es muss damit gerechnet werden, dass sie die Pflegekosten aus ihren Renteneinkünften plus ihrer Leistungen aus der Pflegeversicherung nicht bezahlen können. Weiteres Geldvermögen ist nicht vorhanden. Nun habe ich gelesen, dass das Sozialamt einspringt, jedoch anschließend von den Angehörigen den Ersatz der Kosten über zehn Jahre in vollem Umfang verlangen kann. Kann es sein, dass ich dann den erhaltenen Geldbetrag dafür einsetzen muss, und zwar auch dann, wenn ich ihn zum Beispiel für eine Immobilie bereits ausgegeben habe? Mir geht es um eine Einschätzung des Risikos, denn aus meinem Einkommen könnte ich keine Pflegekosten finanzieren.“
Wer zahlt die Pflege der Eltern?
Wenn Ihre Eltern pflegebedürftig werden und deren Rente, Pflegeversicherung und Vermögen nicht ausreicht für die Pflegekosten, tritt der Sozialhilfeträger dafür ein. Um das Geld wiederzubekommen, hat die Behörde die Möglichkeit, auf Sie zurückzugreifen, weil Sie als Kind gegenüber Ihren Eltern unterhaltspflichtig sind (sogenannter Elternunterhalt) und dieser Unterhaltsanspruch geht auf die Behörde per Gesetz über. Dies trifft Sie allerdings dann nicht, wenn Ihr jährliches Gesamteinkommen nicht mehr als 100 000 Euro beträgt. Daneben kann der Sozialhilfeträger zehn Jahre nach der Leistung des geschenkten Geldbetrages von Ihnen die Herausgabe des Geschenkes wegen Verarmung des Schenkers verlangen, erst nach Ablauf der zehn Jahre sind Sie als Beschenkter sicher vor diesem Rückgriff. Dabei ist die Behörde nicht an die 100 000-Euro-Grenze gebunden, wie beim Elternunterhalt. Fordert die Behörde die Schenkung zurück, dann haben Sie nach dem Gesetz ein Wahlrecht entweder das Geschenk herauszugeben oder Sie können die Rückforderung abwenden, indem Sie den Betrag leisten, den die Behörde monatlich aufwendet, den Ihre Eltern nicht selbst zahlen können. Diese durch die Abwendungsbefugnis zu zahlende Unterhaltsleistung ist aber nicht auf 10 Jahre begrenzt, wie die Rückforderung der Schenkung. Sie dauert so lange, wie die Eltern tatsächlich auf Hilfe angewiesen sind und Sie nach Ihren eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen leistungsfähig sind, begrenzt auf den Wert der Schenkung. Wenn Sie das geschenkte Geld in eine Immobilie stecken, dann setzt sich der Wert der Schenkung an der Immobilie fort, sodass Sie nicht einwenden können, dass Sie das Geld nicht mehr haben und entreichert sind. Ihnen bleibt die Möglichkeit der Notbedarfs-Einrede, nämlich dass Sie bei Erfüllung des Rückforderungsverlangens zukünftig nicht mehr in der Lage sein werden, mit Ihrem Einkommen Ihren eigenen „standesgemäßen“ Unterhalt sicherzustellen beziehungsweise Ihre gesetzlichen Unterhaltspflichten zu erfüllen, was am konkreten Einzelfall zu entscheiden ist.
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