Das Ausrutschen einer ehrenamtlichen Gassigeherin beim Hundeausführen für das Tierheim ist als Arbeitsunfall zu bewerten. Alle Merkmale eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses seien hier erfüllt, entschied das Sozialgericht im niedersächsischen Oldenburg. Die Berufsgenossenschaft muss demnach zahlen. Sie hatte die Anerkennung als Arbeitsunfall zunächst abgelehnt. Die Gassigeherin, zeitweise Kassenprüferin des Vereins, war beim Ausführen eines Tierheimhundes ausgerutscht und hatte sich das Sprunggelenk gebrochen.