Handy im Straßenverkehr

von Redaktion

Telefonieren beim Autofahren kann teuer werden. Besser die Freisprechanlage nutzen, um sich selbst und andere zu schützen. © Action Pictures, IMAGO

Knapp 14 Meter legt ein Auto bei Tempo 50 pro Sekunde zurück. Das wären also 14 Meter ohne Aufmerksamkeit auf der Straße, wenn man „mal kurz“ die neueste Textnachricht liest. Aus gutem Grund ist die Bedienung von Smartphones und anderen elektronischen Geräten während der Fahrt deswegen weitgehend verboten. Aber was genau ist eigentlich verboten? Und was erlaubt?

■ Das ist verboten

Verboten ist Telefonieren mit dem Telefon am Ohr, SMS schreiben oder lesen. Aber auch Anrufe annehmen oder ablehnen ist nicht in Ordnung, wenn dafür das Telefon in die Hand genommen werden muss. Das gilt generell für das Bedienen von elektronischen Geräten, die dafür aufgenommen oder gehalten werden müssen.

Das Verbot gilt laut ADAC für „alle elektronischen Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation“ dienen. Es umfasst also zum Beispiel auch Smartwatches, Navigationsgeräte, Tablets oder Virtual-Reality-Brillen.

■ Das ist erlaubt

Smartphone, Tablet und Co. dürfen nur dann während der Fahrt genutzt werden, wenn sie sich in einer Halterung befinden oder mit dem Auto verbunden sind. Telefonieren über Freisprecheinrichtung ist also okay. Aber auch dann, so der ADAC, darf man nur kurz vom Verkehrsgeschehen auf das Gerät blicken – wenn es die Straßen-, Verkehrs- oder Sichtverhältnisse erlauben. Klingt unklar? Ist es auch, weil der Gesetzgeber zur Dauer von „kurz“ keine Angaben macht.

Eine Faustregel: Ein Blick auf das Zentraldisplay zum Prüfen des nächsten Routenabschnitts wird okay sein, das Einstellen einer neuen Ausweichroute dürfte schon nicht mehr kurz sein. Dafür fährt man besser rechts ran.

Laut Straßenverkehrsordnung (StVO) sind folgende Tätigkeiten erlaubt: Die Sprachsteuerung und Vorlesefunktionen benutzen, damit man bei der Bedienung nicht den Blick von der Straße wenden muss. Geräte zur Sichtfeldprojektion dürfen dann benutzt werden, wenn sie grundlegende Informationen zum Fahrzeug, Verkehrszeichen oder Streckenführung anzeigen. Das sind klassicherweise Head-up-Displays.

■ Fallstrick Zündschlüssel

Laut StVO dürfen elektronische Geräte nur in die Hand genommen werden, wenn das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet ist. Achtung: Die zeitweise Abschaltung des Motors durch eine Start-Stop-Automatik – etwa an Ampeln oder im Stau – gilt nicht als vollständiges Abschalten des Motors. Im Stau die Nachrichten am Handy zu checken, kann also ebenfalls zu einer Geldbuße führen. Die Straßenverkehrsordnung sieht auch Ausnahmen vor. Zum Beispiel für automatisch aktivierte elektronische Einparkhilfen mit Radar oder Kameras. Das gilt natürlich auch für elektronische Seitenspiegel.

■ Das gilt für Fahrräder

Auch für Fahrradfahrer gilt ein Handy-Verbot. Fahrradfahrer können aber einfach anhalten. Dann dürfen sie elektronische Geräte ohne Einschränkungen nutzen, so der ADAC.

■ Bußgelder

Der Bußgeldkatalog unterscheidet nach Gefährdungspotenzial der Nutzung:- Einfache Nutzung elektronischer Geräte beim Führen eines Kraftfahrzeugs kostet 100 Euro und führt zu einem Punkt im Zentralregister. Gefährdet die Nutzung andere Verkehrsteilnehmer, kostet das 150 Euro und 2 Punkte. Ein Monat Fahrverbot ist möglich. Führt die Nutzung zu einem Unfall oder einer Sachbeschädigung, kostet das 200 Euro und möglicherweise einen Monat Fahrverbot. Fahrradfahrer zahlen 55 Euro für entsprechende Verstöße.

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