Hartmut L.: „Meine Ehefrau und ich haben vor circa 14 Jahren eine uns gemeinsam gehörende Eigentumswohnung unter Vorbehalt eines Nießbrauchrechts unentgeltlich an unseren Sohn und unsere Tochter zu jeweils hälftigem Miteigentum übertragen. Die Zuwendung erfolgte unter Anrechnung auf den Erbteil. Der Wert der Wohnung beträgt derzeit circa 300 000 Euro. Im Vorgriff auf die spätere Regelung des Gesamtnachlasses möchten wir, dass unsere Tochter schon jetzt die Wohnung zu Alleineigentum erhält. Zu diesem Zweck wollen wir unserem Sohn 150 000 Euro zuwenden mit der Maßgabe, dass er im Gegenzug seinen gleichwertigen Miteigentumsanteil an die Tochter überträgt. Insoweit ergeben sich für uns folgende Fragen: Welche Steuern (Grunderwerb- und/oder Schenkungsteuer) fallen an? Handelt es sich bei unserer Geldzuwendung an den Sohn um eine Schenkung? Welche steuerliche Auswirkung hat die von ihm zu erbringende Gegenleistung? Stellt die Übertragung seines Miteigentumsanteils eine Schenkung an die Tochter dar und wer ist dann der Schenker? Ist es der Sohn als der unmittelbar Handelnde oder sind es meine Frau und ich, weil wir die Übertragung wollen und veranlassen?“
Schenkung- und Erbschaftsteuer
Da im Verhältnis der Geschwister untereinander lediglich ein Schenkungsfreibetrag von 20 000 Euro gilt, sollte eine Geschwisterschenkung im Wert von 150 000 Euro tunlichst vermieden werden. Die in Ihrer Fragestellung angedeutete „Gegenleistungsverknüpfung“ einer Schenkung der 150 000 Euro an den Sohn mit der Verpflichtung, seine Hälfte der Wohnung auf die Schwester zu übertragen, hilft nicht wirklich weiter, da im Leistungsverhältnis „Bruder an Schwester“ wiederum eine schenkungsteuerbelastete Zuwendung vorliegt. Dies kann dadurch umgangen werden, dass Sie als Eltern Ihrem Sohn seinen Immobilien-Anteil gegen Zahlung von 150 000 Euro abkaufen. Durch den schuldrechtlichen Kaufvertrag erwerben Sie das Recht auf Überlassung der halben Eigentumswohnung; diesen Übertragungsanspruch schenken Sie im gleichen Vertrag Ihrer Tochter. Eine Zwischeneintragung der Eltern im Grundbuch ist nicht erforderlich. Diese Zuwendung im Leistungsverhältnis „Eltern an Tochter“ kann infolge des Steuerfreibetrages von 400 000 Euro schenkungsteuerfrei erfolgen. Damit haben Sie den Aspekt der Gegenleistung (im Verhältnis zum Sohn) und der schenkungsteuerfreien Zuwendung (an die Tochter) optimal verbunden. Alternativ könnten Sie Ihrer Tochter (steuerfrei) 150 000 Euro schenken, damit diese ihrem Bruder den Wohnungs-Anteil abkauft (somit ohne Anfall von Schenkungsteuer). Allerdings löst das entgeltliche Geschäft zwischen den beiden Geschwistern (im Gegensatz zur Schenkung) Grunderwerbsteuer aus. Bitte beachten Sie, dass in all den genannten Fällen Ihre Tochter im Verhältnis zu ihrem Bruder 150 000 Euro mehr erhalten hat. Dies sollte bei der testamentarischen Gestaltung oder bei einer weiteren lebzeitigen Überlassung berücksichtigt werden.
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