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von Redaktion

Monika B.: „Mein Arbeitgeber hat vor 2004 eine Rentenversicherung für mich abgeschlossen. Er hat seither 100 Euroo monatlich für mich eingezahlt. Das war brutto für netto, also muss ich es jetzt bei Auszahlung versteuern und Beiträge zur Kranken/Pflegeversicherung abführen. Allerdings habe ich die Summe von meinem Nettogehalt auf 200 Euro monatlich aufgestockt. Das scheint allerdings die Kranken/Pflegeversicherung und den Staat nicht zu interessieren. Ich muss nicht für 50 Prozent der Auszahlung, sondern für den gesamten Betrag jetzt die Beiträge und Steuern entrichten. Kann das sein?“

Muss ich auf alles Beiträge zahlen?

Eine endgültige Bewertung ist zwar nur mit Einsicht in den Vertrag möglich, aber grundsätzlich gilt Folgendes: Auch wenn Sie einen Teil der Beiträge aus Ihrem Nettogehalt aufgestockt haben, spielt das für die Kranken- und Pflegeversicherung in der Regel keine Rolle. Betriebsrenten gelten als sogenannte Versorgungsbezüge und sind in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig. Nur wenn Sie den Vertrag nach Ende des Arbeitsverhältnisses vollständig privat weitergeführt und alleine bezahlt haben, kann dieser Anteil von der Beitragspflicht ausgenommen sein. Für kleinere Renten gibt es zwar einen Freibetrag in der Krankenversicherung und eine Freigrenze in der Pflegeversicherung, aber nicht für den gesamten Betrag.

Bei der Steuer hängt die Behandlung davon ab, wie der Vertrag ausgestaltet ist, ob Beiträge bereits versteuert waren oder steuerlich begünstigt wurden und welche Auszahlungsform (Einmalzahlung oder laufende Auszahlung) vorliegt. Wurden Beiträge damals versteuert, muss oft nur der Ertragsanteil versteuert werden; bei Kapitalauszahlungen aus Altverträgen (Abschluss vor 2005) kann unter Umständen sogar Steuerfreiheit bestehen. Wurden die Beiträge dagegen steuerlich gefördert, ist die Auszahlung insoweit voll zu versteuern. Da ohne Unterlagen keine klare Aussage möglich ist, sollte der Vertrag von einer Steuerkanzlei geprüft und vorsorglich Einspruch gegen bestehende Bescheide eingelegt werden, damit eine Korrektur möglich bleibt.

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