Wann das Laub weg muss

von Redaktion

Herbstlaub macht Fuß- und Radwege schnell zur Rutschbahn. Deshalb müssen mintunter die Anlieger dafür sorgen, dass für Passanten keine Gefahr besteht. © IMAGO/Olaf Schuelke

■ Wer räumen muss

Grundsätzlich sind die Kommunen verpflichtet, Laub von öffentlichen Straßen und Gehwegen zu räumen. Das gilt aber nicht für private Grundstücke, die an die Gehwege grenzen. Eigentümer und Mieter müssen dann räumen. Denn die Gemeinden übertragen die Pflicht zum Kehren fast immer auf die Hauseigentümer. Deshalb haften diese auch für die Folgen, wenn Passanten auf glitschigem Herbstlaub ausrutschen und sich verletzen. Meist vereinbaren Eigentümer mit ihren Mietern, dass diese den Bürgersteig reinhalten. Auch wenn das mietvertraglich schriftlich festgehalten ist, bleibt der Eigentümer in der Pflicht. Er muss regelmäßig kontrollieren, ob die Mieter ordentlich arbeiten. Sollte der Vermieter einen seiner Mieter wegen Schadenersatz angehen müssen, weil der es mit der Laubbeseitigung zu locker genommen hat und ein Passant zu Schaden gekommen ist, so tritt in der Regel die Privathaftpflichtversicherung des Mieters ein – sofern er eine besitzt.

Besitzer selbst genutzter Eigenheime werden ebenso von der Privathaftpflichtversicherung geschützt. Bei Besitzern von Mehrfamilienhäusern oder Vermietern von Einfamilienhäusern tritt die Haus- und Grundeigentümer-Haftpflicht ein. Und bei Anlagen mit Eigentumswohnungen sind im Regelfall alle Eigentümer mit im Boot. Passiert ein Unglück, so muss sich der Geschädigte mit seinen Ansprüchen an die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) wenden. Seit der WEG-Reform im Jahr 2020 bestehen Ersatzansprüche nur noch gegen die Eigentümer. Der Verwalter fungiert als gesetzlicher Vertreter der WEG.

■ Die üblichen Zeiten

Wie beim Schneeräumen gelten auch für Laub die üblichen Zeiten: Montag bis Samstag, 7 bis 20 Uhr, Sonn- und Feiertage: 9 bis 20 Uhr. In dieser Zeit müssen auch nicht permanent die Blätter entfernt werden. Aktiv werden muss man aber, wenn es eine geschlossene Laubdecke gibt. Auch bei nassem Laub oder nach bereits frostigen Nächten muss man kehren, denn dann erhöht sich die Rutschgefahr.

■ Wer bei Unfällen zahlt

Es gibt keine festen Regelungen, wie häufig gekehrt werden muss. Gibt es viel Laub, so muss häufiger geräumt werden. Es ist aber auch nicht zumutbar, den Blätterwald den ganzen Tag über zu lichten. Nicht jeder Unfall auf laubbedecktem Boden zieht automatisch Schadenersatzansprüche nach sich. Im Streitfall prüfen Richter, ob der Fußgänger den Unfall nicht durch allzu sorgloses Verhalten mitverschuldet hat. Doch auch, wenn das Laub gewissenhaft zusammengekehrt wird, ist nicht immer zu verhindern, dass Fußgänger (zum Beispiel durch neu heruntergefallene Blätter) ausrutschen und sich verletzen. Wohl dem, der dann die entsprechenden Versicherungen abgeschlossen hat. Die Deckungssumme in der Privathaftpflichtversicherung sollte mindestens 15 Millionen Euro pauschal für Sach-, Personen- und Vermögensschäden betragen. Manche Verträge schließen zudem die vermietete Einliegerwohnung oder ein unbebautes Grundstück bis zu einer bestimmten Größe mit ein.

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