Besuche in der Bibliothek oder Englischkurse sind keine Alternative zum Schulbesuch. © Smarterpix
„Wir gehen einfach nicht mehr zur Schule. Punkt!“ Auch wenn der Nachwuchs das mal bockig verkündet, müssen sich Eltern etwas einfallen lassen. Denn auch gegen den erklärten Willen der Kinder sind Eltern verpflichtet, den regelmäßigen Schulbesuch durchzusetzen. So sah es ein Gericht und wies die Klage eines Elternpaars zurück, das Tochter und Sohn seit Monaten nicht mehr zur Schule geschickt hatte. Auf die entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bayreuth (Az: B 3 K 24.420) weist jetzt die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin. Im konkreten Fall kamen die Geschwister zunächst nur unregelmäßig zum Unterricht und seit Juni 2023 gar nicht mehr. Die Familie war in Schweden unterwegs. Nach der Rückkehr erklärten die Eltern, die Kinder seien nicht bereit, wieder am Unterricht teilzunehmen. Als Erziehungsberechtigte würden sie die Entscheidung ihrer Kinder akzeptieren und diese nicht mit Gewalt zum Schulbesuch zwingen. Darauf bestanden sie auch, als eine Verpflichtung zum Schulbesuch vom Landratsamt Bayreuth erlassen wurde, und klagten auch gegen den Bescheid. Mit ihrer Klage hatten die Eltern allerdings keinen Erfolg. Das Gericht stellte klar, dass sie die Schulpflicht durchsetzen müssen, auch gegen den Willen der Kinder. Auch alternative Bildungsangebote wie der Besuch von Bibliotheken, Museen und Werkstätten oder die Teilnahme an einer Erzählwerkstatt und einem Englischkurs genügten nicht.