Renate P.: „Vor 70 Jahren baute unser Nachbar sein landwirtschaftliches Gebäude zu nah an die Grundstücksgrenze (1,5m). Beide Nachbarn einigten sich und wir konnten die Fläche die ganzen Jahre in gutem Einvernehmen als Parkplatz/Hof nutzen. Vor drei Jahren baute der Enkel des Nachbarn eine PV-Anlage, welche bereits beim ersten Schnee vor zwei Jahren zu einem Eisplatten-Abgang führte. Die Schneefanggitter nützten da nichts mehr, das Eis donnerte auf die Autos der Mieter. Die Autobesitzer blieben auf ihrem Schaden sitzen. (Kasko). Da auch meine 7-jährige Enkelin im Hof spielt, sind diese Dachlawinen eine tödliche Gefahr. Was können wir tun?“
Dachlawine wird zur Gefahr
Grundsätzlich gilt: Hauseigentümer müssen sicherstellen, dass von Ihrer Immobilie keine Gefahren für andere ausgehen, sogenannte Verkehrssicherungspflichten.
In schneereichen Gebieten sollten daher, je nach lokalen Vorschriften ab einer gewissen Dachneigung, Schneefanggitter angebracht werden. Darüber hinaus sind allerdings in der Regel keine weiteren Sicherungsmaßnahmen erforderlich, vielmehr weisen Gerichte in solchen Fällen darauf hin, dass Verkehrsteilnehmern und Nachbarn bei winterlichem Wetter eine gewisse Eigenverantwortung zugemutet werden kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn gefährdete Bereiche bereits bekannt sind.
Nur in sehr engen Ausnahmefällen können an Hauseigentümer höhere Anforderungen als das Anbringen von Schneefanggittern gestellt werden, etwa in Form von höheren oder mehrreihig angebrachten Schneefanggittern sowie regelmäßigem Schneeräumen auf dem Dach.
Die PV-Anlage, das vorangegangene Schadensereignis, sowie die geringen Abstände können Sie als Argumente für eine solche gesteigerte Pflicht anführen. Ob das am Ende aber genügt, um zusätzliche Sicherungsmaßnahmen rechtlich durchzusetzen, bleibt offen. Versuchen Sie daher zunächst mit einem Schreiben an Ihren Nachbarn auf eine einvernehmliche Lösung hinzuwirken. Sollte das nicht möglich sein, können Sie eine Gefährdungsanzeige bei Ihrer örtlichen Bauaufsichtsbehörde stellen.
Ob neben der Frage weiterer Sicherungsmaßnahmen gegen Dachlawinen mit Blick auf die unterschrittenen Abstandsflächen baurechtliche Maßnahmen eingefordert werden können, hängt davon ab, ob der Verzicht auf die Einhaltung der Abstandsflächen wirksam war und ob er auch gegen die heutigen Eigentümer noch wirkt. Dies kann anhand der Angaben nicht abschließend beurteilt werden. Das Hinwirken auf solche Maßnahmen wird wohl nur mit hohem Aufwand und der Gefahr einer nachhaltigen Verschlechterung des nachbarschaftlichen Verhältnisses möglich sein. Außerdem ist zu bedenken, dass ein Berufen auf die zu geringen Abstandsflächen nach so langer Zeit als rechtsmissbräuchlich angesehen werden könnte.
Fragen zu Geldanlage, Altersvorsorge, Steuern,
Miete, Erben und Versicherung?
Redaktion Geld & Markt, Hafnerstraße 5–13,
83022 Rosenheim oder E-Mail: geldundmarkt@ovb.net