Norbert H.: „Ich mache mir Sorgen, falls ich im Alter auf Sozialhilfe angewiesen sein sollte. Was zählt zum Schonvermögen? Ich habe eine Mietkaution über 1500 Euro, eine Bestattungsvorsorge von 5000 Euro und insgesamt vielleicht 10.000 Euro Bargeld.“
Wie groß ist das Schonvermögen?
Wenn Sie im Alter auf Sozialhilfe (Grundsicherung) angewiesen sind, dann steht Ihnen ein Schonvermögen zu, das unangetastet bleibt und das derzeit bei 10.000 Euro für eine alleinstehende Person liegt. Bis zu dieser Höhe dürfen Sie Barbeträge oder sonstige Geldwerte behalten und müssen nicht für Ihren eigenen Lebensunterhalt eingesetzt werden, bevor Sie einen Anspruch auf Sozialleistungen haben.
Die hinterlegte Mietkaution in Höhe von 1500 Euro gehört zu Ihrem Vermögen. Sie dient ausschließlich der Sicherung möglicher Ansprüche Ihres Vermieters aus dem Mietverhältnis. Während der laufenden Mietzeit können Sie als Mieter darüber nicht frei verfügen. Sozialrechtlich ist entscheidend, ob Vermögen „verwertbar“ ist und zur Bestreitung des Lebensunterhalts eingesetzt werden kann. Eine bestehende Mietkaution ist faktisch nicht verwertbar, ohne das Mietverhältnis zu gefährden. Niemand kann verpflichtet werden, seine Wohnung aufzugeben, um an die Kaution zu gelangen. Im Ergebnis wird eine bestehende Mietkaution im Rahmen der Grundsicherung im Alter nicht als einzusetzendes Vermögen behandelt werden können, solange die Wohnung weiter bewohnt wird.
Auch eine angemessene Bestattungsvorsorge ist geschützt. Voraussetzung ist allerdings, dass sie verbindlich und zweckgebunden abgeschlossen wurde – etwa über einen Treuhandvertrag oder eine unwiderrufliche Vereinbarung mit einem Bestattungsunternehmen. Wesentlich ist dabei, dass das Geld nicht ohne Weiteres frei verfügbar ist für Sie. Liegt das Geld lediglich auf einem normalen Konto und Sie haben lediglich die „innere Absicht“, es für Ihre Beerdigung zu verwenden, zählt es als gewöhnliches Vermögen. Beträge im Bereich von etwa 5000 Euro für eine Bestattungsvorsorge gelten wohl als angemessen.
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