Vorsicht Geschwindkeitskontrolle: Zu schnell fahren ist inzwischen recht teuer geworden – abgesehen davon, dass andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. © Daniel Bockwoldt
Für Ordnungswidrigkeiten wie zu schnelles Fahren gibt es den bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog. Er listet unter anderem auf, welche Bußgelder, Punkte oder Fahrverbote als Sanktionen bei Tempoverstößen inner- und außerorts verhängt werden können. Was vielen nicht bewusst ist: Ein einmonatiges Fahrverbot droht unter bestimmten Voraussetzungen schon bei einer Tempoüberschreitung außerorts ab 26 km/h. Beispiel: Wer bei erlaubten 70 km/h außerhalb einer geschlossenen Ortschaft mit 100 km/h geblitzt wird, der zahlt 150 Euro Bußgeld und bekommt einen Punkt in Flensburg. Ein einmonatiges Fahrverbot gibt es dann, wenn der Fahrer innerhalb eines Jahres ein zweites Mal mit mehr als 25 km/h zu viel erwischt wird.
■ Anhörung
Manchmal bekommen es die Autofahrer gar nicht mit, dass sie geblitzt wurden, Mit dem Bußgeldbescheid kommt auch ein Anhörungsbogen. Darin sind die Umstände der Ordnungswidrigkeit beschrieben, wie Zeit und Ort des Verstoßes. Bei Verstößen bis einschließlich 15 km/h zu schnell wird dem Fahrzeughalter meist ein Verwarnungsgeldangebot gemacht. Mit der Bezahlung ist die Sache erledigt. Ist der Autofahrer nicht einverstanden oder geht es um einen Verstoß ab 16 km/h zu schnell, dann kann Stellung genommen werden. Verpflichtend sind dann Angaben zur Person. Zum Tatvorwurf muss man sich nicht äußern. Bleibt der Tatvorwurf bestehen, so verschickt die Behörde einen Bußgeldbescheid, der mit zusätzlichen Verfahrensgebühren verbunden ist. Gegen den Bußgeldbescheid kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden. Ansonsten wird er rechtskräftig und die Geldbuße ist zu bezahlen. Bleibt der Bußgeldbescheid nach einem Einspruch aufrecht, dann bestimmt das Amtsgericht entweder einen Termin zur Hauptverhandlung oder entscheidet durch Beschluss, wenn weder der Betroffene noch die Staatsanwaltschaft widersprechen.
■ Straftat
Im Strafgesetzbuch sind die sogenannten sieben „Todsünden im Straßenverkehr“ aufgeführt. Dazu gehören auch bestimmte Tempoverstöße. Wer beispielsweise an Straßenkreuzungen oder an unübersichtlichen Stellen grob verkehrswidrig und rücksichtslos zu schnell fährt und dabei andere gefährdet, der kann sich strafbar machen. Aber auch, wer beispielsweise auf der Autobahn mit seinem Fahrzeug grob verkehrswidrig und rücksichtslos rast, riskiert ein Strafverfahren (illegales Autorennen). Für diese Straftaten sieht das Strafgesetzbuch hohe Geld- oder sogar Freiheitsstrafen von mehreren Jahren vor.
■ Besondere Umstände
Besondere Regeln zur Geschwindigkeit gibt es, wenn die Sicht bei Regen, Nebel oder Schneefall weniger als 50 Meter beträgt – mehr als 50 km/h darf dann nicht gefahren werden. Je nach Umständen kann eine noch geringere Geschwindigkeit geboten sein. Innerorts darf grundsätzlich nicht schneller als 50 km/h gefahren werden.
■ Auslands-Sünden
Der ADAC rät dazu, Strafzettel aus dem Ausland zu bezahlen: „In Deutschland werden Strafen aus dem EU-Ausland ab einer Grenze von 70 Euro vollstreckt“, so der Club. Die seien durch Verfahrenskosten aber schnell erreicht. Bußgelder aus Österreich würden ab 25 Euro vollstreckt, Forderungen aus der Schweiz ab 80 Franken. Früh zahlen lohne sich oft, weil es dann bis zu 50 Prozent Rabatt gebe. „Besonders großzügig zeigen sich Frankreich, Großbritannien, Griechenland, Italien, Slowenien und Spanien.“ Wichtig: In Deutschland darf nur das Bundesamt für Justiz polizeiliche Bußgelder aus dem Ausland eintreiben.