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von Redaktion

Barbara P.: „Meine Schwester, 91 Jahre alt, lebt seit vier Jahren in einem Pflegeheim, Pflegestufe 5. Leider ist sie zusätzlich so dement, dass sie ihre beiden Töchter nicht mehr erkennt. Diese Schwester besitzt ein Reihenhaus in Düsseldorf. Sie hat ehemals kein Testament erstellt mit dem Hinweis, dass ihre Töchter das Haus sowieso erben. Nun verursacht das Haus auch Betriebskosten. Auch die Kosten des Pflegeheimes übersteigen die Höhe der Rente meiner Schwester. Die eine Tochter überbrückt diese Finanzierungslücke, indem sie das Haus tage-/wochenweise an Handwerker oder Messebesucher vermietet. Meine Frage: Muss meine Schwester erst sterben, bevor meine Nichten das Erbe antreten können oder das Haus verkaufen?“

Können die Töchter das Haus verkaufen?

Da Ihre Schwester kein Testament erstellt hat, greift die gesetzliche Erbfolge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), wonach die beiden Töchter zu gleichen Teilen erben. Dies gilt jedoch erst mit dem Tod Ihrer Schwester, sodass vor ihrem Tod kein rechtlicher Anspruch auf ihr Vermögen, einschließlich des Reihenhauses, besteht.

Das bedeutet, dass die Töchter das Haus vor dem Tod ihrer Mutter nicht verkaufen können. Aufgrund der Demenz ist Ihre Schwester voraussichtlich geschäftsunfähig und kann daher keine rechtsgültigen Verträge abschließen. Um das Haus während ihrer Lebenszeit zu verwalten oder zu verkaufen, müsste ein Betreuer eingesetzt werden, der vom Betreuungsgericht am Wohnsitz Ihrer Schwester bestellt wird und die rechtlichen Entscheidungen für sie trifft. Die Kosten für den Betreuer sind von Ihrer Schwester zu tragen.

Es sollte geprüft werden, ob Ihre Schwester im Zustand der Geschäftsfähigkeit einer oder beiden Töchter eine Vorsorgevollmacht erteilt hat. Auf Grundlage einer solchen Vollmacht könnten die Töchter das Haus bereits verwalten oder, wie es derzeit eine Tochter handhabt, kurzfristig vermieten, und theoretisch auch verkaufen, ohne dass eine gesetzliche Betreuung erforderlich wäre. Für einen Verkauf der Immobilie muss die Vollmacht jedoch notariell beurkundet oder beglaubigt sein, da sonst das Rechtsgeschäft nicht wirksam umgesetzt werden kann.

Liegt keine Vollmacht vor, müssten die Töchter beim Betreuungsgericht eine Betreuung für ihre Mutter beantragen, wobei sie sich selbst als Betreuerinnen vorschlagen könnten. Das Gericht ist an diesen Vorschlag nicht gebunden, es sei denn, Ihre Schwester hat im Zustand der Geschäftsfähigkeit eine Betreuungsverfügung zugunsten der Töchter getroffen. Da eine Betreuung mit Kosten verbunden ist und nicht garantiert ist, dass das Gericht tatsächlich eine der Töchter als Betreuerin einsetzt, wäre es in der Praxis sinnvoll, die Vermietung des Reihenhauses vorerst fortzuführen, solange die Mieteinnahmen die Kosten abdecken und die andere Tochter damit einverstanden ist.

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