LESER FRAGEN, EXPERTEN ANTWORTEN

von Redaktion

Manfred S.: „Ich habe meiner Tochter vor vier Jahren einen Geldbetrag in Höhe von 400.000 Euro geschenkt. Das entspricht dem Freibetrag für die Schenkungsteuer. Meine Frau und ich haben eine Eigentumswohnung (Verkehrswert 300.000 Euro), die wir unserer Tochter schenken wollen. Durch meine Frau erfolgte bisher noch keine Schenkung an unsere Tochter. Wie kann man die Überlassung der Eigentumswohnung an unsere Tochter möglichst ohne Schenkungsteuer abwickeln? Laut meinen Informationen wäre es möglich, im ersten Schritt meinen Anteil der Eigentumswohnung an meine Frau zu übertragen. Sobald das erfolgt ist, könnte meine Frau als Alleineigentümerin die Wohnung meiner Tochter schenken, ohne eine Schenkungsteuer auszulösen. Sind meine Informationen richtig?“

Wie vermeide ich die Schenkungsteuer?

Ihre Idee ist sehr gut. Sie müssen sie nun nur noch richtig umsetzen: Bei der Übertragung Ihres Anteils an der Eigentumswohnung an Ihre Frau fällt keine Schenkungsteuer an, da Ihre Frau Ihnen gegenüber einen Freibetrag in Höhe von 500.000 Euro hat, sofern Sie ihr in den letzten zehn Jahren nichts geschenkt haben. Da Ihre Frau Ihrer Tochter in den letzten zehn Jahren nichts geschenkt hat, kann sie anschließend die ihr dann allein gehörende Wohnung schenkungsteuerfrei an Ihre Tochter übertragen. Hier besteht die Gefahr, dass das Finanzamt eine Schenkung von Ihnen an Ihre Tochter unterstellt, schließlich stammt die Wohnung zumindest teilweise von Ihnen. Das Finanzamt kann eine Schenkung von Ihnen an Ihre Tochter aber nur dann annehmen, wenn im ersten Überlassungsvertrag, mit dem Sie Ihren Anteil an Ihre Frau übertragen, Ihre Frau verpflichtet wird, den Anteil an Ihre Tochter weiter zu übertragen. Eine solche Verpflichtung darf also nicht bestehen! Eine „Schamfrist“ zwischen der Schenkung an Ihre Frau und der anschließenden Schenkung an Ihre Tochter muss dagegen nach derzeitiger Rechtsprechung nicht eingehalten werden. Wenn möglich sollte sicherheitshalber aber mit der Weiterübertragung zumindest so lange gewartet werden, bis die Übertragung an Ihre Frau im Grundbuch eingetragen ist.

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