Bernhard M.: „Wir sind ein Rentnerpaar, nicht verheiratet, und besitzen eine Eigentumswohnung, die jedem von uns zur Hälfte gehört. Sollte einer von uns versterben, würden unsere beiden Töchter zusammen quasi eine halbe Wohnung erben. Dafür soll der Überlebende ein kostenloses lebenslanges Wohnungsrecht (alternativ kostenlosen Nießbrauch) bekommen. Muss der Überlebende dafür Erbschaftsteuer zahlen?“
Ohne Ehe geringer Freibetrag
Da Sie nicht verheiratet sind, werden Sie beide im Verhältnis zueinander steuerlich leider wie Fremde behandelt, der Freibetrag des Überlebenden von Ihnen beträgt nur 20.000 Euro, alles was darüber hinausgeht, muss gleich mit 30 Prozent bei der Erbschaftsteuer versteuert werden. Daher ist das von Ihnen angedachte Modell absolut sinnvoll, dass Ihre gemeinsamen Töchter jeweils schon die Eigentumshälfte des Erstverstorbenen erben. Dies ist bis zum Freibetrag der jeweiligen Tochter von 400.000 Euro steuerfrei.
Natürlich muss, wie Sie es auch vorsehen, der Überlebende abgesichert werden. Anstelle eines Wohnungsrechtes empfehle ich allerdings einen lebenslangen Nießbrauch, da dieser auch die Möglichkeit beinhaltet, die Wohnung nicht nur selbst zu nutzen, sondern diese auch vermietet werden kann, um die Mieteinnahmen zu ziehen, falls diese beispielsweise wegen Umzugs in ein Altenheim benötigt werden. Steuerlich werden Wohnungsrecht und Nießbrauch gleich behandelt: Man betrachtet zunächst, welche Kaltmiete die Wohnung bringen würde, falls sie fremdvermietet würde. Sind dies zum Beispiel im Monat 2000 Euro, so ergibt sich ein Jahreswert von 24.000 Euro und für die halbe Wohnung von 12.000 Euro. Dieser Jahreswert wird dann mit einem Vervielfältiger multipliziert, der nach der Lebenserwartung des Überlebenden ermittelt wird. Ist die Witwe beispielsweise 80 Jahre alt, so beträgt der Vervielfältiger 7,490. Der zu versteuernde Kapitalwert beträgt dann also 12.000 x 7,490, dies sind 89.880 Euro. Hiervon kommt der Freibetrag von 20.000 Euro weg, dann wird noch auf 69.800 Euro abgerundet und hieraus sind immerhin 30 Prozent Steuern zu zahlen.
Wären Sie hingegen verheiratet, so würde wegen des allgemeinen Ehegattenfreibetrags von 500.000 Euro keine Erbschaftsteuer anfallen.
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