Was auf dem Balkon erlaubt ist

von Redaktion

Eine Wäscheleine auf dem Balkon ist grundsätzlich zulässig – sofern das Haus nicht beschädigt wird. © Antonio Gravante

Die Freiheit auf dem Balkon ist groß. Auch wenn sich Nachbarn nicht unbedingt über üppig wuchernde Pflanzen freuen. © Tilia/dpa

Mit dem Ende der Eisheiligen zieht es viele Menschen – und ihre Pflanzen – wieder nach draußen. Auch Balkone erwachen aus dem Winterschlaf: Gartenhandschuhe werden hervorgeholt, Blumenkästen gesäubert, erste Pflanzen stehen bereit. Doch so verlockend die Frühjahrssonne auch ist – nicht alles, was auf dem Balkon mit Pflanzen möglich scheint, ist auch erlaubt. Aber wo verlaufen die Grenzen zwischen persönlicher Freiheit und Rücksicht auf die Nachbarschaft?

Können Nachbarn oder Vermieter Balkonpflanzen generell verbieten?

„Nein, ein pauschales mietvertragliches Verbot zum Aufstellen von Balkonpflanzen benachteiligt Mieter und Mieterinnen unangemessen und wird meist unwirksam sein“, sagt Rechtsanwältin Melina Pier von der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein. Balkonpflanzen aufzustellen, gehört zur üblichen mietvertraglichen Nutzung einer Wohnung. Auch die Hausordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft darf die Freiheit des Einzelnen nicht in einem solchen Maß einschränken. Nur wenn andere Hausbewohner durch die Pflanzen erheblich beeinträchtigt oder bauliche Vorgaben verletzt werden, kann Mietern und auch Eigentümern in einer Wohnungseigentümergemeinschaft Einhalt geboten werden. „Dann kann eine Einschränkung der Bepflanzung verlangt werden“, sagt Pier.

Darf man auch hohe oder stark riechende Pflanzen aufstellen?

Grundsätzlich schon. „Allerdings gilt auch auf dem Balkon das nachbarschaftliche Rücksichtnahmegebot“, sagt Melina Pier. Stark riechende, besonders ausladende Gewächse oder solche, die Nachbarbalkone überwuchern oder erheblich beschatten, könnten aber problematisch werden. Entscheidend ist der Rechtsanwältin zufolge immer, ob im Einzelfall tatsächlich eine wesentliche Beeinträchtigung im rechtlichen Sinne vorliegt.

Und was, wenn ein Nachbar eine Allergie gegen eine Pflanze hat?

Auch dann muss man seine Balkonpflanzen nicht zwingend beseitigen. „Es gibt keine rechtlichen Vorgaben, dass man bestimmte Pflanzen nicht auf seinem Balkon pflanzen darf, wenn Nachbarn allergisch reagieren“, erklärt Anja Franz von Mieterverein München. Betroffene könnten eine Entfernung der Pflanzen auch nicht gerichtlich durchsetzen. „Am besten setzt man sich in so einem Fall zusammen und klärt das einvernehmlich untereinander“, sagt Franz.

Ist es auch erlaubt, auf seinem Balkon ein Hochbeet aufzustellen?

„Auch das Aufstellen eines Hochbeets kann nicht pauschal verboten werden“, sagt Anwältin Pier. Weil ein solches Hochbeet aber recht schwer werden kann, müsse immer darauf geachtet werden, dass die statische Belastungsgrenze des Balkons nicht überschritten wird. „Balkone sind für übliche Möblierung und Bepflanzungen ausgelegt“, erklärt sie. Sehr große und schwere Konstruktionen könnten darum problematisch sein. Mieter sollten im Zweifel beim Vermieter nachfragen, wie groß und wie schwer das Hochbeet sein darf.

Wer haftet, wenn am Geländer montierte Blumenkästen herunterfallen?

„Blumenkästen dürfen grundsätzlich auch außen am Balkongeländer angebracht werden, sofern die Hausordnung nichts anderes vorsieht“, sagt Pier. Dort müssen sie aber sicher und stabil befestigt sein, damit sie nicht herabfallen können. „Löst sich ein Balkonkasten und verursacht Schäden – zum Beispiel an darunter parkenden Autos –, haftet in der Regel die Person, die ihn angebracht hat“, sagt Pier. Gegebenenfalls springt aber die eigene private Haftpflichtversicherung ein. Darum sollten selbst stabile Halterungen regelmäßig auf den sicheren Sitz kontrolliert und vor Unwetter oder Extremwetterereignissen entsprechend geschützt werden.

Müssen unten wohnende Nachbarn tropfendes Gießwasser hinnehmen?

„Ein paar Tropfen Wasser beim Blumengießen lassen sich kaum vermeiden und werden rechtlich meist als sozialadäquat angesehen“, sagt Melina Pier. Tropft das Gießwasser aber dauerhaft und stark, sodass der darunterliegende Balkon oft durchnässt, müssten Nachbarn das nicht hinnehmen. „In Extremfällen kann hier eine Störung des Hausfriedens angenommen werden“, sagt Pier. Vermieter könnten dann eine Abmahnung aussprechen.

Kann man Nachbarn verbieten, ihre Wäsche auf dem Balkon aufzuhängen?

Nein, sagt Rechtsanwalt Dennis Rehfeld vom Deutschen Anwaltsverein. Solange das Trocknen der Wäsche keine Beeinträchtigung für andere darstelle, könne es nicht untersagt werden. Hänge die Wäsche aber nicht auf einem Wäscheständer, sondern direkt auf der Brüstung, sei das aber möglicherweise unzulässig. Das könne das Erscheinungsbild des Hauses negativ beeinflussen und möglicherweise sogar das Mauerwerk schädigen.

Artikel 6 von 7