Raus aus dem Fitness-Vertrag

von Redaktion

Wenn das Training keinen Spaß mehr macht, will man den Vertrag am liebsten loswerden. Studios wollen das natürlich möglichst verhindern. © Imago/Westend61

Mit Mindestlaufzeiten, automatischen Vertragsverlängerungen oder komplizierten Kündigungsabläufen wollen Anbieter ihre Kundinnen und Kunden länger an sich binden. Doch nicht alles ist auch rechtlich erlaubt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigt sich aktuell mit der Frage, wie die Bestätigungsseite bei der Online-Kündigung eines Fitnessvertrags gestaltet sein muss. Ein Urteil wird erst später erwartet. Auch darüber hinaus gelten für die Branche klare rechtliche Vorgaben.

Wie lang darf ein Fitness studiovertrag gehen?

Fitnessstudios dürfen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine Mindestvertragslaufzeit festlegen, erklärt Rechtsanwältin Caroline Sohns von der Kanzlei KSB Intax. „Für Verträge zwischen Verbrauchern und Unternehmen darf die aber höchstens bei 24 Monaten liegen.“ Wer also einen Vertrag mit einer Mindestlaufzeit von drei Jahren unterschrieben hat, könne davon ausgehen, dass diese Regelung unwirksam ist.

Darf der Vertrag automatisch verlängert werden?

Eine automatische Verlängerung nach der Mindestlaufzeit sei grundsätzlich erlaubt, sofern sie im Vertrag klar benannt ist, sagt Sohns. Möglich sei dann auch eine sogenannte stillschweigende Verlängerung, bei der der Vertrag weiterlaufe, solange er nicht aktiv gekündigt wurde. „In diesem Fall muss man aber jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat kündigen können“, erklärt die Vertragsrechtsexpertin. Die entsprechende Vorschrift solle Verbraucher davor schützen, unbeabsichtigt über viele Jahre an einen Vertrag gebunden zu sein, weil sie eine Kündigungsfrist verpasst haben.

Wann darf der Preis erhöht werden?

Grundsätzlich gilt: Verträge sind einzuhalten. Das gilt auch für den vereinbarten Preis, erklärt die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Eine nachträgliche Preiserhöhung während der Laufzeit ist daher nicht ohne Weiteres möglich, auch wenn der Leistungsumfang erweitert wird. „Ob und wann der Preis erhöht werden darf, hängt von der Formulierung des Vertrages ab“, sagt Sohns. Voraussetzung sei aber in jedem Fall, dass die möglichen Erhöhungen vorher ausdrücklich im Vertrag standen. „Wenn klar formuliert ist, wann und weshalb sich die Kosten erhöhen, dann ist das an sich erlaubt“, so Sohns. So kann ein Fitnessstudio etwa Sonderangebote für das erste Vertragsjahr anbieten. Ein pauschaler Hinweis wie „Wir behalten uns vor, den Preis jederzeit anzupassen“ reiche dagegen nicht aus.

Wann darf ich kündigen?

Wenn eine Mindestlaufzeit vereinbart wurde, kann der Vertrag in der Regel auch erst nach deren Ablauf gekündigt werden, sagt Sohns. In manchen AGB seien aber bestimmte Sonderkündigungsrechte vorgesehen. Und: „Man hat immer ein Recht zur außerordentlichen Kündigung „aus wichtigem Grund“.

Ein solcher wichtiger Grund könne zum Beispiel vorliegen, wenn das Fitnessstudio schließt oder umzieht und es dem Kunden nicht mehr möglich ist, dort zu trainieren. „Oder man hat eine Krankheit, die einen langfristig vom Training abhält und kann das auch nachweisen.“

Anders sieht es laut Sohns aus, wenn der Kunde selbst umzieht: „Das hat man selbst in der Hand. Das führt nach derzeitiger Rechtsprechung nicht zu einem Sonderkündigungsrecht.“ Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2016 entschieden, dass ein Umzug nicht zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt. Die Verbraucherzentrale rät Kunden in so einem Fall das Gespräch mit dem Studiobetreiber zu suchen. Vielleicht gibt es eine kulante Lösung.

Was gibt es bei der Kündigung zu beachten?

„Früher musste man seinen Fitnessstudiovertrag schriftlich kündigen“, sagt Sohns. Heute gelte aber: „Wenn man einen Fitnessstudiovertrag online abschließen kann – was meist der Fall ist –, dann muss man ihn auch online kündigen können“. Die gesetzlichen Vorschriften dazu, wie der Betreiber die Online-Kündigung ausgestalten muss, regelt Paragraf 312k im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

Wenn jemand nach Vertragsabschluss ernstlich und längerfristig erkrankt, kann er den Vertrag außerordentlich kündigen, sofern ein ärtzliches Attest vorliegt. Dann sollten Mitglieder binnen zwei Wochen ab Kenntnis dieses Umständes das Fitnessstudio kündigen, erklärt die Verbraucherzentrale.

Was sollte man vor Vertragsabschluss klären?

Besser als späterer Ärger ist es natürlich, vor Vertragsabschluss das Kleingedruckte zu lesen. Unklarheiten sollte man mit dem Studiobetreiber vorab besprechen. Ratsam ist auf jeden Fall ein Probetraining zu vereinbaren und die Öffnungszeiten zu überprüfen.

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