Auch Arbeitgeber in Privathaushalten leisten einen Beitrag. © Christin Klose/dpa
603 Euro pro Monat: So viel dürfen Minijobber seit 2026 im Schnitt maximal verdienen. Abgaben müssen sie davon kaum leisten, denn die Beiträge zu Kranken-, Renten- und Unfallversicherung sowie Umlagen und Steuern tragen größtenteils die Arbeitgeber. Lediglich Rentenbeiträge von 3,6 Prozent im gewerblichen Bereich oder 13,6 Prozent im Privathaushalt werden automatisch abgeführt.
Wer keinen Wert darauf legt, Rentenbeiträge einzuzahlen und sich diese 21,71 oder 82,01 Euro jeden Monat sparen möchte, kann sich auch noch von der letzten Abgabe und dieser Rentenversicherungspflicht auf Antrag befreien lassen – mit allen Vor- und Nachteilen. Bislang ließ sich die einmal getroffene Entscheidung zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nicht rückgängig machen. Zum 1. Juli 2026 ändert sich das, wie die Deutsche Rentenversicherung (DRV) und die Minijob-Zentrale mitteilen.
Gewerbliche Minijobber können dafür auf der Webseite der Minijob-Zentrale den Antrag auf Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht herunterladen. Den vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag reichen sie dann bei ihrem Arbeitgeber ein. Dieser meldet den jeweiligen Beschäftigen dann wieder bei der Rentenversicherung an.
Wer in einem Privathaushalt jobbt, wendet sich ebenfalls an seinen Arbeitgeber. Dieser kann die Aufhebung der Befreiung einfach mit dem online ausfüllbaren Änderungsscheck veranlassen. Dafür müssen sie einfach bei der Frage, ob die Haushaltshilfe selbst Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zahlen möchte, die Option „Ja“ auswählen.
Aber warum sollten Minijobber das überhaupt tun, Pflichtbeiträge zahlen und damit ihren Verdienst schmälern? Das hat mehrere Vorteile: Zum einen erwerben sie mit den überschaubaren Beiträgen Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beschäftigungszeit im Minijob wird damit in vollem Umfang für die Erfüllung der verschiedenen Wartezeiten, den sogenannten Mindestversicherungszeiten für die verschiedenen Altersrenten, berücksichtigt, teilt die DRV mit.
Zum anderen können sie sich nur so überhaupt Ansprüche auf Reha-Leistungen, Erwerbsminderungsrenten, Grundrentenzuschlag und den Anspruch auf Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung sichern. Darüber hinaus haben sie dadurch Zugang zu privater Altersvorsorge mit staatlicher Förderung wie etwa der Riester-Rente.
Und: Mit dem Eigenbeitrag müssen auch ihre Arbeitgeber entsprechende Rentenbeiträge einzahlen. Im gewerblichen Bereich tragen Arbeitgeber mit 15 Prozent den Großteil der Beiträge, im Privathaushalt leisten Arbeitgeber 5 Prozent.