Arzttermine vor und nach der Arbeit sind rar. Versuchen sollte man trotzdem, einen zu ergattern, denn: „Grundsätzlich haben Arzttermine außerhalb der Arbeitszeit stattzufinden“, erklärt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Ist ein Arzttermin jedoch erforderlich und kann er nur während der Arbeitszeit wahrgenommen werden, muss der Arbeitgeber dies aufgrund seiner Fürsorgepflicht aber ermöglichen. Die Zeit für einen Arztbesuch ist nicht immer unbezahlte Freizeit. Laut § 616 BGB behält ein Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch, wenn er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit ohne eigenes Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist. Allerdings kann § 616 BGB im Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden. In diesem Fall wird der Arbeitnehmer zwar für den Arzttermin freigestellt, hat für die versäumte Arbeitszeit jedoch keinen Anspruch auf Vergütung.