Die Kabelkosten dürfen nicht mehr auf alle Mieter umgelegt werden. © dpa
Fernsehen im Mehrfamilienhaus ist jetzt auch Thema am Bundesverfassungsgericht. Das Gericht in Karlsruhe befasst sich mit den Beschwerden von drei Telekommunikationsfirmen. Sie stören sich an einem fristlosen Sonderkündigungsrecht für Fernsehverträge, das auf die Abschaffung des sogenannten Nebenkostenprivilegs Ende 2021 folgte (Az. 1 BvR 1803/22 u.a.).
Die Regelung über das Nebenkostenprivileg in der Betriebskostenverordnung hatte nach Gerichtsangaben ihren Ursprung in den 70er-Jahren. Sie sollte „der Entstehung sogenannter ‚Satellitenschüssel-Wälder‘ auf den Dächern von Mietshäusern entgegenwirken“, wie Gerichtspräsident Stephan Harbarth in seiner Einführung sagte.
Vermieter konnten jahrzehntelang die Kosten für den gemeinsamen Fernsehanschluss in einem Mehrfamilienhaus über die Nebenkosten auf die Mieter umlegen – unabhängig davon, ob die Mieter den Anschluss tatsächlich nutzten. Mehr als zwölf Millionen Mietverhältnisse betraf das, wie Harbarth ausführte.
Seit Ende 2021 gilt das Nebenkostenprivileg aber nicht mehr, Mieter können ihre Telekommunikationsanbieter frei wählen. Die oft langfristigen Verträge mit Kabelnetzbetreibern durften darum mit Wirkung ab Juli 2024 fristlos gekündigt werden. Vermieter und Hauseigentümer mussten dafür keine Entschädigung zahlen.
Die drei kleineren Telekommunikationsunternehmen, die vor das Verfassungsgericht zogen, sitzen in Bayern und Hamburg. Sie versorgen Wohnungen mit Kabel- sowie zum Teil auch mit Satellitenfernsehen und betreiben dazu hausinterne Verteilernetze.
Die Unternehmen machen geltend, dass das Eigentumsrecht und die Berufsfreiheit durch das Sonderkündigungsrecht verletzt würden. Teilweise beklagen sie auch, dass Anbieter von Kabelnetzen gegenüber Anbietern von Glasfasernetzen ungerechtfertigt benachteiligt würden.
Der Termin für ein Urteil steht noch nicht fest, meist fällt es einige Wochen nach der mündlichen Verhandlung.DPA