Was tun bei Stellenabbau?

von Redaktion

Vor allem im Autobau wackeln viele Jobs, aber auch andere Branchen streichen derzeit Stellen. Für Beschäftigte ist das meist ein Schock. © Hendrik Schmidt/dpa

Köln – In der Industrie, im Autobau, in der Chemie, aber auch im Dienstleistungssektor: Nachrichten von Werksschließungen und Stellenabbau machen im Moment die Runde. Das hat nicht nur mit schlechten Standortbedingungen oder China-Konkurrenz zu tun, auch die Künstliche Intelligenz (KI) bedroht viele Jobs. Sind meine Kollegen und ich die Nächsten, die gehen müssen? Das fragen sich nun viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in betroffenen Unternehmen. Welche Strategie ist jetzt die richtige? Noch schnell kündigen und einen neuen Job suchen, bevor der Markt überschwemmt wird von Arbeitssuchenden? Oder lieber abwarten und eine Abfindung mitnehmen?

Wann sollte man gehen und wann abwarten?

„Die erste Frage, die man sich stellen sollte, ist: Droht mutmaßlich die Schließung eines gesamten Werks oder sind nur Teile betroffen?“, rät der Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel. Denn: Wird ein Werk dichtgemacht, ist der Ausgang der Lage in der Regel klar: Alle müssen gehen. In Betrieben mit Betriebsrat gibt es dann eine Abfindung. Sie wird später nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. „Einem jungen Ingenieur mit zwei Jahren Betriebszugehörigkeit würde ich raten, sich sofort nach einem neuen Job umzusehen, auch wenn ihm dann die Abfindung entgeht“, so Görzel. Mit fortschreitendem Alter, Verpflichtungen, Ortsgebundenheit und Betriebszugehörigkeit wird es dagegen schwieriger, sich neu zu orientieren: „Hier muss man individuell abwägen“, so Görzel. Mit den Jahren der Betriebszugehörigkeit steigt die Abfindung und ältere Arbeitnehmer haben es schwerer, auf die Schnelle einen geeigneten und adäquaten Job zu finden. Wichtig: Wer von einer Werks- oder Standortschließung betroffen sein könnte, sollte unbedingt in seinem Vertrag nachsehen, welcher Arbeitsort vorgesehen ist. „Ist auch ein anderer Einsatzort als der des geschlossenen Werks möglich, ist der Job nicht unbedingt weg“, so Görzel.

Was gilt bei einem Programm für Freiwillige?

Andere Ausgangsbedingung haben Arbeitnehmer bei Teilschließungen. Also, wenn nur Teile des Betriebes geschlossen werden. Dann wird ausgewählt, wer gehen muss. Das kann auf unterschiedliche Art und Weise passieren. In der Regel wird hierfür ein Fahrplan von Betrieb und Betriebsrat ausgehandelt. „Derzeit sind Freiwilligenprogramme sehr in Mode“, so Görzel. Arbeitnehmer erhalten ein Angebot, zu dem sie freiwillig gehen können. Meist orientiert sich das an Abfindungen. Hier kann es sich tatsächlich lohnen, schnell zu sein. „Häufig gibt es einen Bonus für schnell Entschlossene, also Arbeitnehmer, die bis zu einem bestimmten Stichtag unterschrieben haben – das können durchaus auch mal 30.000 bis 40.000 Euro zusätzlich zur Abfindung sein“, sagt der Fachanwalt. Wichtig: Freiwilligenprogramm bedeutet auch: Der Arbeitgeber muss Arbeitnehmer, die er behalten möchte, nicht im Rahmen eines Freiwilligenprogramms gehen lassen. Und: In der Regel wird der Arbeitnehmer bis zu zwölf Wochen für Arbeitslosengeld gesperrt, weil er freiwillig gegangen ist.

Und bei betriebsbedingten Kündigungen?

Die Alternative zum Freiwilligenprogramm ist die betriebsbedingte Kündigung und der Stellenabbau nach Sozialplan. Möglich ist auch, dass nach einem Freiwilligenprogramm noch betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen werden, weil nicht genug Mitarbeiter gegangen sind. Das Risiko, gekündigt zu werden, sinkt mit steigender Dauer der Betriebszugehörigkeit und höherem Lebensalter. Auch Behinderungen oder Unterhaltspflichten sind Kriterien, die das Kündigungsrisiko von Beschäftigten senken können. „Wer hier viel vorzuweisen hat und seinen Job unbedingt behalten will, kann auch das Abwarten der betriebsbedingten Kündigung riskieren“, so Görzel.

Wie hoch sollte eine Abfindung sein?

Abfindungen orientieren sich an der Dauer der Betriebszugehörigkeit. In der Regel zahlen Arbeitgeber laut Finanztipp ein halbes bis ein ganzes Bruttomonatsgehalt je Beschäftigungsjahr. Wer also zehn Jahre im Betrieb ist und 4000 Euro brutto im Monat verdient, kann mit 20.000 bis 40.000 Euro rechnen. Bei 20 Jahren im Betrieb wären es bei gleichem Gehalt demnach 40.000 bis 80.000 Euro. Auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld fließen in die Kalkulation für die Abfindung ein. Beschäftigte müssen laut Finanztipp auf die Abfindung keine Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zahlen. Steuern fallen dagegen schon an – und die sind relativ hoch. Um die Steuerlast etwas zu drücken, kann man meist die sogenannte Fünftel-Regel anwenden. Sie muss man in der Anlage N Zeile 17 der Steuererklärung beantragen. dpa/höß

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