Wer seinen alten Schrank verkauft, muss keine Steuern fürchten. Nur gewerbliche Verkäufe sind steuerpflichtig. © dpa
Ein alter Plattenspieler, gebrauchte Kleidung oder der Schreibtisch aus dem Kinderzimmer: Verkäufe sogenannter Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind grundsätzlich steuerfrei. Darauf weist die Bundessteuerberaterkammer hin. Etwas anders sieht es bei Wertgegenständen mit Wertsteigerungspotenzial aus, also etwa Schmuck, Edelmetalle oder Kunst. Werden solche Wertgegenstände innerhalb eines Jahres nach ihrer Anschaffung mit Gewinn verkauft, müssen die Gewinne in der Steuererklärung angegeben werden, sofern sie nach Abzug der angefallenen Kosten und nach Verrechnung mit etwaigen Verlusten insgesamt mindestens 1000 Euro betragen. Der Gewinn zählt dann zu den „sonstigen Einkünften“ und unterliegt dem persönlichen Einkommensteuersatz. Als steuerfrei gelten solche privaten Veräußerungsgewinne hingegen, wenn man die verkauften Gegenstände länger als ein Jahr besessen hat. Bei geerbten Dingen beginnt die Frist schon an dem Datum, an dem der Erblasser sie gekauft hat.
Eine weitere Ausnahme: Wer Gebrauchtes regelmäßig und gezielt mit Gewinn verkauft, muss mit steuerlichen Konsequenzen rechnen. Eine feste Grenze, ab wann Verkäufe als gewerblich einzustufen sind, gibt es nicht, erklärt die Kammer. Maßgeblich sei vielmehr die Gesamtbetrachtung. Kriterien sind etwa eine professionelle Verkaufsseite, mehr als 30 Verkäufe im Monat über einen längeren Zeitraum oder hohe Erträge. Liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor, muss diese dem Finanzamt gemeldet werden. Dann können verschiedene Steuerarten anfallen, von Umsatz- über Einkommen- bis hin zu Gewerbesteuer – jeweils mit unterschiedlichen Folgen. Laut Gesetz muss eine Online-Plattform sowohl gewerbliche Händler als auch Privatpersonen melden, die im Jahr mindestens 30 Verkäufe tätigen oder 2000 Euro damit einnehmen. Allerdings bedeutet die reine Meldung nicht, dass auch tatsächlich Steuern zu entrichten sind.DPA