Entspannt im Ruhestand: Für den Weg in die Rente bieten sich für Arbeitnehmer heute mehrere Variationen an. © IMAGO/Chris Emil Janssen
Wer Angehörige pflegt, weiterarbeitet oder im Alter Steuern sparen will, kann die neue Flexibilität bei der Rente nutzen. Vier Beispiele zeigen, wie schon ein minimaler Rentenverzicht Ansprüche sichern kann – und wo Rentenrecht und Arbeitsrecht nicht zusammenpassen.
■ Beispiel 1: Wie 15 Cent viel Geld wert sind
Elvira S. (67) pflegt ihren Mann mit Pflegegrad 4. Ihre Altersrente liegt bei 1500 Euro im Monat. Pflegende Angehörige können grundsätzlich rentenversichert sein – aber nicht, wenn sie die Regelaltersgrenze erreicht haben und eine volle Altersrente beziehen.
Elvira verzichtet deshalb auf 15 Cent im Monat und bezieht ihre Rente nur zu 99,99 Prozent. So gilt sie als Teilrentnerin. Die Folge: Für ihre Pflegearbeit zahlt die Pflegekasse Rentenbeiträge. Ab 2027 bringt das etwa 25 Euro mehr Rente im Monat. Aus ein paar Cent Verzicht wird so ein spürbarer Aufschlag.
Teilrente: Jede Altersrente kann als Teilrente bezogen werden – zwischen zehn und 99,99 Prozent. Wer im Rentenalter Angehörige pflegt oder weiterarbeitet, kann so Ansprüche sichern, die beim Bezug einer Vollrente wegfallen können.
■ Beispiel 2: Teilrente sichert Krankengeld
Peter G. (67) hatte vor zwei Jahren einen Herzinfarkt und arbeitet inzwischen wieder Vollzeit. Er verdient 3500 Euro brutto und bezieht gleichzeitig seine Altersrente – aber nur zu 99,99 Prozent. Monatlich verzichtet er auf 18 Cent.
Wer eine volle Altersrente bezieht und daneben arbeitet, zahlt in der Krankenversicherung in der Regel den ermäßigten Beitragssatz – mit allen Leistungen, aber ohne Krankengeld. Wird der Vollrentner länger krank, zahlt der Arbeitgeber den Lohn sechs Wochen weiter. Krankengeld gibt es danach nicht.
Gilt er als Teilrentner, werden Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz fällig – damit lebt der Anspruch auf Krankengeld weiter. Peter zahlt dafür rund 10,50 Euro zusätzlich im Monat. Für jemanden mit Herzvorgeschichte oder mit erhöhtem Krankheitsrisiko kann dieser Unterschied entscheidend sein.
Krankengeld: Die Frage „Vollrente oder Teilrente?“ entscheidet nicht nur über die Rentenhöhe, sondern auch über den Krankengeldanspruch. Wer trotz Rente weiterarbeitet und ein erhöhtes Krankheitsrisiko hat, sollte prüfen, ob eine Teilrente – gegebenenfalls mit minimalem Rentenverzicht – sinnvoll ist.
■ Beispiel 3: Halber Job, halbe Rente
Hans L. (67) könnte nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeiten wie bisher: voller Job, volle Rente. Stattdessen entscheidet er sich für eine halbe Stelle und eine halbe Rente.
Mit seinem Job kommt er jetzt auf 2100 Euro brutto im Monat – steuerfrei. Dafür sorgt der neue Aktivrenten-Freibetrag. Der steuerliche Grundfreibetrag steht für die Rente zur Verfügung. Auch seine halbe Rente von rund 1200 Euro bleibt damit steuerlich unbelastet. Gleichzeitig sammelt Hans über seinen Job weitere Rentenpunkte, und der nicht genutzte Rententeil wächst durch Zuschläge – bringt also „Zinsen“ für später.
Flexible Kombinationen: Wer im Rentenalter weiterarbeitet, kann Einkommen und Rente unterschiedlich kombinieren. Teilzeit plus Teilrente kann netto attraktiver sein als Vollzeit plus Vollrente – und stärkt nebenbei die spätere Rente. Bei einem Vollzeitjob plus voller Rente können dagegen bis zu 40 Prozent der Rente an Fiskus und Sozialversicherungen gehen.
■ Beispiel 4: Antrag – und der Job ist weg
Doch die neue Flexibilität hat eine harte Grenze: den Arbeitsvertrag. Ein 1960 geborener Anlagentechniker arbeitete als Projektleiter in Vollzeit und verdiente rund 4600 Euro brutto im Monat. Im Juni 2024 erreichte er die Altersgrenze für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Er wollte weiterarbeiten und beantragte eine 99,99 Prozent Teilrente.
Der Arbeitgeber reagierte jedoch anders: Der Rentenantrag führte zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Im Arbeitsvertrag stand eine Klausel, nach der das Arbeitsverhältnis mit Beginn einer Altersrente endet. Aus Sicht des Arbeitgebers war mit dem Rentenbezug – auch wenn es nur eine Teilrente war – der vertraglich vereinbarte Endpunkt erreicht.
Rentenbezugsklausel: Viele Arbeitsverträge knüpfen das Ende des Arbeitsverhältnisses an den Beginn einer Altersrente – unabhängig davon, ob diese voll oder nur als Teilrente gezahlt wird. Wer gestalten will, sollte deshalb zuerst in den Arbeitsvertrag schauen.
■ Fazit
Das Zusammenspiel von Rente, Krankenversicherung und Steuern eröffnet heute zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten. Wer sie nutzt, kann seine Altersbezüge erhöhen, den Krankengeldanspruch sichern oder die Steuerlast senken. Zugleich passt das Arbeitsrecht oft nicht zu dieser neuen Flexibilität. Wer Job und Rente kombinieren will, sollte deshalb nicht nur rechnen, sondern auch genau lesen: den Rentenbescheid, die Informationen der Krankenkasse – und vor allem den Arbeitsvertrag.
Weitere Informationen
Ein mehrseitiges Dossier zum Thema „Teilrente und Aktivrente“ gibt es kostenlos per E-Mail von: ratgeber@biallo.de