EU-Regeln gegen Werbelügen
Die Reparierbarkeit muss ausgewiesen werden. © dpa
Die Mindesthaltbarkeit muss realistisch sein. © Imago
Wo klimaneutral draufsteht, muss auch klimaneutral drin sein. Die Drogeriekette dm hat dazu bereits vor einigen Jahren einen Prozess gegen die Deutsche Umwelthilfe verloren. © dpa
„Umweltfreundlich“ und „klimaneutral“: Solche allgemeinen Werbeslogans sollen in der Europäischen Union ab Sonntag aus der Werbung verschwinden, wenn sie nicht ausreichend belegt sind. Dahinter steckt ein Prinzip, das in der EU schon lange gilt: Unternehmen dürfen ihre Kundinnen und Kunden nicht in die Irre führen.
■ Werbeslogans
Firmen dürfen ab Sonntag nur noch Umweltslogans auf ihre Produkte drucken, die sie belegen können. Die Industrie- und Handelskammern empfehlen Unternehmen deshalb, auf Worte wie „umweltfreundlich“, „klimaneutral“ oder „grün“ zu verzichten. Unternehmen dürfen auch nicht behaupten, dass ein Produkt eine neutrale oder positive Wirkung auf das Klima hat, nur weil anderswo zum Ausgleich Bäume gepflanzt werden.
Es ist außerdem verboten, ein ganzes Produkt als „klimaneutral“ zu bezeichnen, wenn nur einzelne Teile diesen Anspruch erfüllen, zum Beispiel die Verpackung. Das Gleiche gilt für die Firma an sich, wenn nur einzelne Geschäftsbereiche tatsächlich nachhaltig sind. Das könnte zum Beispiel Energiekonzerne betreffen, die mit Windenergie werben, ihr Hauptgeschäft aber mit Öl und Gas machen.
■ Umweltsiegel
Unternehmen dürfen keine eigenen Umweltsiegel mehr erfinden, ohne dass eine wissenschaftliche Prüfung dahintersteht. Erlaubt sind nur noch Siegel und Label, die entweder von unabhängiger Stelle zertifiziert wurden oder von Behörden anerkannt sind.
■ Garantien
Waren müssen künftig einen EU-weit einheitlichen Hinweis auf die gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistung von zwei Jahren tragen. Bietet ein Hersteller darüber hinaus eine eigene Garantie an, muss auch dies deutlich zu sehen sein.
■ Haltbarkeit
Wenn Hersteller oder Händler Angaben dazu machen, wie lange ein Produkt hält, müssen diese auf einem realistischen Nutzungsverhalten beruhen – nicht auf Laborbedingungen. Die EU will außerdem verhindern, dass Produkte absichtlich eingebaute Funktionen oder Teile enthalten, damit sie nach einer bestimmten Zeit kaputt gehen. Weiß ein Händler von einer solchen Schwachstelle, darf er das Produkt laut Gesetz gar nicht mehr bewerben.
■ Reparaturen
Die EU will auch dafür sorgen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher beim Kauf mehr darauf achten, ob ein Produkt reparierbar ist. Zahlreiche Geräte sollen deshalb einen Reparier-Score von A bis E tragen. Er soll unter der üblichen Einstufung zum Energieverbrauch zu sehen sein.
In der EU gibt es bereits das sogenannte Recht auf Reparatur: Wer ein Gerät reparieren lassen will, muss beim Hersteller die Gelegenheit dazu bekommen. Ab Sonntag gelten dafür weitere Regeln, die unabhängige Werkstätten stärken sollen. Händler und Hersteller dürfen zum Beispiel nicht behaupten, dass nur die Original-Ersatzteile des Herstellers funktionieren, wenn es Alternativen gibt.
■ Software-Updates
Das Gesetz enthält auch Vorgaben für Software. Hersteller dürfen ein Update nicht als unbedingt nötig verkaufen, wenn es nur die Funktionen ändert oder verbessert. Wenn ein Update für Verschlechterungen sorgen kann, müssen die Hersteller ihre Kunden darüber informieren.
■ Strafen
Jedes EU-Land legt die Regeln bei Verstößen selbst fest. In Deutschland können Verbraucherverbände auf Unterlassung klagen, wenn ein Hersteller oder Händler Produkte mit irreführender Werbung vermarktet. Bei flächendeckenden Verstößen sind je nach Schwere Bußgelder möglich. Die neuen EU-Regeln sind seit Februar 2024 beschlossene Sache, seit Anfang dieses Jahres sind sie in deutsches Recht umgesetzt. Der Handelsverband HDE befürchtet trotzdem, dass nach Sonntag noch Waren im Umlauf sind, die vorher produziert wurden und verbotene Werbeslogans tragen. Der Verband fordert deshalb, dass sich Unternehmen vor Gericht darauf berufen können, dass sie ansonsten große Warenmengen hätten vernichten müssen.