Das besagt die Verordnung

von Redaktion

Ein Schnell- oder Selbsttest pro Woche: Dieses Angebot müssen Arbeitgeber per Bundesverordnung nun unterbreiten. Den Angestellten steht frei, ob sie dieses auch annehmen. Außerdem gilt das verpflichtende Angebot nicht für diejenigen, die ausschließlich im Homeoffice arbeiten. Für die Testkosten muss der Arbeitgeber aufkommen. Er entscheidet darüber, welche Art von Test er zur Verfügung stellt. Und ob er mit einem Dienstleister – zum Beispiel der Apotheke um die Ecke – zusammenarbeitet. Trotz der Neuerung gilt weiterhin die akutelle Homeoffice-Pflicht bis zum 30. Juni, niemand soll deshalb zurück ins Büro beordert werden. Ist ein Test positiv, gilt in Bayern: Der Betroffene ist verpflichtet, sich umgehend in Isolation zu begeben und das Gesundheitsamt zu informieren. Die Behörde vereinbart dann als nächsten Schritt einen Termin für einen PCR-Abstrich.  nah

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