Leipzig – Ein Polizist, der seine rechtsextreme Überzeugung durch einschlägige Tattoos nach außen trägt, darf kein Beamter sein. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden (Az.: BVerwG 2 C 25.17). Es gab damit in dritter Instanz dem Land Berlin Recht, das 2007 Disziplinarklage gegen den Polizisten erhoben und ihn suspendiert hatte. In den Vorinstanzen hatte der Beamte gewonnen.