Erfurt – Kirchliche Arbeitgeber dürfen bei Stellenausschreibungen künftig von Bewerbern nicht mehr pauschal eine Religionszugehörigkeit verlangen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Donnerstag in Erfurt entschieden und damit die bisherige Rechtsprechung zu diesem Aspekt des kirchlichen Arbeitsrechts in Deutschland korrigiert.
Geklagt hatte eine Sozialpädagogin aus Berlin, die als Konfessionslose bei einer Stellenausschreibung der Diakonie nicht zum Zuge gekommen war. Sie forderte eine Entschädigung wegen Diskriminierung und hatte nach fünf Jahren nun vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. (8 AZR 501/14)
Die höchsten deutschen Arbeitsrichter setzten in ihrem Grundsatzurteil Regeln, wann eine Kirchenmitgliedschaft verlangt werden kann. Sie stützten sich dabei auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg vom April 2018.
Wie dieser verlangten die Bundesarbeitsrichter, dass eine Religionszugehörigkeit bei Einstellungen nur zur Bedingung gemacht werden kann, wenn das für die konkrete Tätigkeit objektiv geboten ist. Eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion sei nur dann keine Diskriminierung, „wenn die Religion (…) eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung“ mit Blick auf den kirchlichen Auftrag, das kirchliche Ethos sei.
Das Urteil hat Einfluss auf jährlich tausende Stellenausschreibungen unter anderem bei Diakonie und Caritas, die Arbeitgeber für mehr als eine Million Menschen in Deutschland sind. Der Klägerin billigte das BAG eine Entschädigung von zwei Monatsbruttoverdiensten zu – knapp 4000 Euro. Verlangt hatte sie rund 9800 Euro.
Diakonie und die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) erklärten, die Forderung nach einer Kirchenmitgliedschaft werde bei der Personalauswahl nicht willkürlich gestellt. Unabhängig vom konkreten Fall hätten EKD und Diakonie ihr Arbeitsrecht weiterentwickelt.