Rosenheim – In ihrer jüngsten Sitzung am Dienstag, 30. April, lehnten die Mitglieder des Rosenheimer Kreistages den Antrag auf eine Arbeitspflicht für gemeinnützige Arbeiten für Asylbewerber ab. Der von der AfD-Kreistagsfraktion gestellte Antrag forderte eine Arbeitspflicht für alle Asylbewerber im Landkreis nach Paragraf 5 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG).
Rechtliche Hürden und praktische Hindernisse
Landrat Otto Lederer äußerte Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit einer solchen Arbeitspflicht. „Wir sehen eine einzelfallabhängige oder generelle Arbeitspflicht für Asylbewerber als verfassungsrechtlich höchst bedenklich“, stellte Lederer fest. Zudem seien die Bestimmungen des Paragrafen 5 AsylbLG nicht anwendbar, soweit Flüchtlinge, wie etwa ukrainische Kriegsflüchtlinge, einen Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG haben. Lederer wies auch auf praktische Hindernisse hin, die die Umsetzung der Vorschrift erschweren, wie beispielsweise Sprachbarrieren.
Der Paragraf 5 AsylbLG sieht vor, dass in größeren Unterkünften Arbeitsgelegenheiten, insbesondere zur Aufrechterhaltung und zum Betrieb der Einrichtung, sowie im Übrigen Arbeitsgelegenheiten bei staatlichen, bei kommunalen und bei gemeinnützigen Trägern für Asylbewerber zur Verfügung gestellt werden sollen.
Unbegründete Ablehnung von Arbeit reduziert Ansprüche
Eine unbegründete Ablehnung dieser Arbeitsgelegenheiten durch Asylbewerber führt zu einer Reduzierung des Leistungsanspruchs. Eine generelle Arbeitspflicht lässt sich jedoch auf den Paragrafen 5 AsylbLG nicht stützen, teilte das Landratsamt Rosenheim mit.