In den Firmenwagen setzen, losfahren und Steuern sparen. Das funktioniert nur mit dem Führen eines Fahrtenbuches. Doch aufgrund der lästigen, täglich notwendigen Einträge ziehen viele Autofahrer die bequemere Ein-Prozent-Regelung vor und verschenken damit jedes Jahr bares Geld. Dabei können elektronische Fahrtenbücher ganz automatisch die Fahrten aufzeichnen. Welche Voraussetzungen sie erfüllen müssen, erfährt man etwa unter www.pace.car.
Wie hoch das Einsparpotential durch ein Fahrtenbuch ist, hängt sowohl vom Neuwagenpreis als auch dem Anteil der geschäftlichen Nutzung ab.
Fall 1: Mit einem VW Golf, der neu 25000 Euro gekostet hat und im Jahr 30.000 Kilometer geschäftlich fährt, kann man etwa 850 Euro pro Jahr sparen.
Fall 2: Bei einem BMW X5, der neu 75000 Euro kostet und 45000 Kilometer im Jahr dienstlich gefahren wird, kann die Ersparnis bereits bei etwa 4750 Euro jährlich liegen.
Die komfortabelste Variante des Fahrtenbuches ist die Aufzeichnung von einem Smartphone in Verbindung mit einem OBD2-Stecker. Ist die dazugehörige App – beispielsweise Pace – gesetzeskonform, das heißt, kann diese weder manipuliert noch nachträglich verändert werden, erhält man am Schluss ein ausgefülltes elektronisches Fahrtenbuch: Es zeichnet die Start- und Zieladresse sowie den gesamten Weg automatisch auf.
Was viele nicht wissen: Das Finanzamt erlaubt bei elektronischen Fahrtenbüchern eine nachträgliche Ergänzung innerhalb von sieben Tagen. In dieser Zeit kann der dienstliche Fahrtanlass auch nach Abschluss der jeweiligen Fahrt in einem Webportal bequem von zu Hause bearbeitet werden.
Das rät der Steuerberater
Carsten Wagner von der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft dhmp: „Wenn elektronische Fahrtenbücher den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, sind diese auch grundsätzlich zugelassen. Für die Anerkennung eines elektronischen Fahrtenbuches besteht kein rechtliches Zertifizierungsverfahren. Die Ordnungsmäßigkeit elektronischer Fahrtenbücher bleibt immer Einzelfallprüfungen vorbehalten, die zum Beispiel im Rahmen von Lohnsteuer-Außenprüfungen vorgenommen werden. Daher empfehlen wir vor dem Einsatz eine Abstimmung mit dem Steuerberater und dem zuständigen Finanzamt.“