Ehegatten: Gemeinsamer Freistellungsauftrag

von Redaktion

Jeder Steuerpflichtige hat für Einkünfte aus Kapitalvermögen einen Steuerfreibetrag von 801 Euro im Jahr. Bei den Kapitalerträgen besteht jedoch die Besonderheit, dass die Steuern auf diese Erträge meist direkt von der Bank oder dem Anlageinstitut einbehalten und an das Finanzamt abgeführt werden. „Dies lässt sich bis zur Höhe des Steuerfreibetrages von 801 Euro pro Person vermeiden, wenn bei der Bank ein Freistellungsauftrag erteilt wird“, erklärt Uwe Rauhöft, Geschäftsführer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL). Das heißt, bei Kapitalerträgen bis zur Höhe des erteilten Freistellungsauftrages wird dann kein Steuerabzug von der auszuzahlenden Stelle vorgenommen und der Kapitalertrag wird in unverminderter Höhe auf dem Konto gutgeschrieben. Allerdings behält das auszahlende Institut die Kapitalertragsteuer nur auf positive Kapitalerträge ein. Wurden Verluste aus Kapitalvermögen bei der Bank erzielt, nimmt diese zunächst eine Verrechnung der Verluste vor. „Grundsätzlich erfolgen das Einbehalten der Kapitalertragsteuer auf positive Kapitalerträge und die Verlustverrechnung immer personenbezogen“, so Rauhöft. Ehegatten können jedoch einen gemeinsamen Freistellungsauftrag für Kapitalerträge bis zu einer Höhe von 1602 Euro im Jahr erteilen. Das bedeutet, dass erst ab Kapitalerträgen von 1602 Euro Kapitalertragsteuer einbehalten wird – und zwar unabhängig davon, welcher der Ehegatten die Kapitalerträge erzielt hat. Zudem wird dann auch eine Verlustverrechnung zwischen den Ehegatten bereits auf Ebene der Bank durchgeführt. Erteilen Ehegatten keinen gemeinsamen Freistellungsauftrag, ist es unter Umständen notwendig, die Kapitalerträge und die Verluste in der Einkommensteuererklärung anzugeben, um ein optimales Ergebnis zu erreichen. BVL

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