Fehler im Steuerbescheid

von Redaktion

Das Finanzamt darf Fehler in einem Steuerbescheid auch nachträglich innerhalb der Festsetzungsverjährung korrigieren. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun aber erneut betont, dass dafür ein sogenanntes mechanisches Versagen vorliegen muss (Az.: IX R 23/18).

Der Fehler muss also zum Beispiel bei der elektronischen Datenverarbeitung passiert sein. Hat dagegen ein Sachbearbeiter bei der Unterlagenprüfung einen Fehler gemacht, ist eine Berichtigung eines bestandskräftigen Steuerbescheids nicht möglich, heißt es in dem Urteil. Im verhandelten Fall hatte der Kläger in seiner Steuererklärung einen Gewinn aus der Veräußerung eines GmbH-Gesellschaftsanteils zutreffend erklärt und hierfür auch alle Unterlagen beim Finanzamt eingereicht. Das Finanzamt behandelte die Steuererklärung als sogenannten Intensiv-Prüfungsfall.

Bei der Bearbeitung kam es durch einen Mitarbeiter des Finanzamtes dann zu einem Fehler, der im Ergebnis zu einer zu hohen Steuererstattung für den Kläger führte. Erkannt wurde dieser Fehler aber erst sehr viel später im Zuge einer Außenprüfung.dpa-tmn

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