Eigentümer müssen ihre Eigenbedarfskündigungen konkret begründen. Der einfache Hinweis, dass die Wohnung als Zweitwohnung benötigt wird, reicht nicht aus, entschied das Landgericht Berlin (Az.: 67 S 249/19), wie die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Nr. 6/2020) berichtet. Das Kündigungsschreiben muss einen konkreten Nutzungswunsch darlegen. In dem verhandelten Fall hatte die Eigentümerin gekündigt. Als Begründung führte sie an, dass sie nicht in Berlin lebe und die Wohnung für gelegentliche Aufenthalte dort als Zweitwohnung benötige. Das Amtsgericht hatte die Räumungsklage abgewiesen. Die Eigentümerin legte Berufung ein – vergeblich.