Der Mast einer Mobilfunkanlage ist zwar nicht als ein „Gebäude“ zu betrachten, aber er kann durchaus eine ähnliche Wirkung entfalten. Laut LBS-Infodienst hat das Auswirkungen auf seine baurechtliche Einordnung und die nötigen Abstandsflächen zu den Nachbarn.
Der Fall (AZ 1 KO 597/17): Ein Unternehmen wollte bei einer Wochenendhaussiedlung einen Mobilfunkmast mit 30 Metern Höhe und einem Meter Breite errichten. Der Abstand zum nächstgelegenen Haus betrug nur rund zehn Meter, was zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung über zwei Instanzen führte. So war zunächst das Verwaltungsgericht davon überzeugt, dass die Baugenehmigung erteilt werden müsse, womit die Nachbarn nicht einverstanden waren.
Das Thüringer Oberverwaltungsgericht sah die Angelegenheit anders. Wegen der Dimensionen dieses Projekts müsse man bei dem Mast von einer gebäudeähnlichen Wirkung ausgehen. Er würde nach Errichtung als ein die Umgebung optisch beherrschendes Bauwerk wahrgenommen und könne auf diese Weise den nachbarlichen Wohnfrieden gefährden. Deswegen sei die Baugenehmigung zu verweigern. Lbs