Verjährungsfrist beachten

von Redaktion

Mit der offiziellen Bauabnahme bestätigen Bauherren, dass ihr neues Haus fertiggestellt und im Wesentlichen mängelfrei ist. Doch auch danach haben sie noch die Möglichkeit, vom bauausführenden Unternehmen Nachbesserungen bei später erkannten Mängeln zu fordern. Denn mit der Abnahme beginnt die gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistungszeit.

Schäden beanstanden

„Diese Frist sollte man nicht ungenutzt verstreichen lassen“, rät Erik Stange, Sprecher des Verbraucherschutzvereins Bauherren-Schutzbund (BSB). Nach Beobachtungen und einer Analyse des Vereins treten rund 90 Prozent der Bauschäden bis zum Ende der Gewährleistungszeit auf. Ähnlich wie bei der Abnahme müssen eventuelle Mängel innerhalb einer Fünfjahresfrist festgestellt und gerügt werden, auch ein Zurückbehaltungsrecht gilt für den Bauherrn.

Stange empfiehlt, spätestens ein halbes Jahr vor dem Ablauf der Verjährungsfrist eine gründliche Bestandsaufnahme einzuplanen. Ein unabhängiger Sachverständiger prüft das Haus von Kopf bis Fuß und nimmt typische Schwachstellen unter die Lupe.

Dazu gehören etwa Abdichtungen, Risse und die Fassaden. Mängel werden in einem Protokoll mit Beschreibung und Fotos detailliert festgehalten.

Der unabhängige Experte unterstützt Bauherren auch dabei, ihre Ansprüche gegenüber dem Bauunternehmer geltend zu machen. Die Mängel müssen mit einer angemessenen Frist zur Beseitigung angezeigt werden. Falls das Bauunternehmen diese bestreitet, die Verantwortung dafür ablehnt oder wenn erhebliche Verzögerungen bei den Arbeiten zur Mängelbeseitigung zu beobachten sind, sollten Bauherren aktiv werden – und etwa mithilfe eines Rechtsanwalts rechtliche Schritte prüfen. djd

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