Sammeln und horten

von Redaktion

Wenn Gerichte sich mit dem Lagern in Haus und Hof befassen

Die wenigsten kommen umhin, bestimmte Gegenstände oder deren Verpackung bei sich zu lagern. Manche nutzen dafür den Keller, andere den Dachboden. Und es gibt sogar Menschen, die im Garten Dinge anhäufen. Horten kann man fast alles – von Brennholz über Autos bis zu riesigen Mengen an Zeitungen. Doch nicht alles ist erlaubt, wie der der Infodienst Recht und Steuern der LBS anhand einiger Gerichtsurteile berichtet.

Gut darf keine Gefahr für andere werden

Die Grenze des Zulässigen ist beispielsweise erreicht, wenn das gelagerte Gut zu einer Gefahr für andere wird. Ein Grundstückseigentümer hatte eine bunte Mischung aus Einrichtungsgegenständen, organischen Stoffen und Plastiktüten in seinem Garten deponiert. Die Behörden befürchteten den Austritt von Gasen und einen Schädlingsbefall. Das Verwaltungsgericht Münster (Aktenzeichen 7 L 1222/16) sah das genauso und verpflichtete den Grundstückseigentümer zur Entsorgung.

Keinesfalls bei sich zu Hause aufheben sollte man Waffen und Munition – zumindest dann nicht, wenn man nicht im Besitz der erforderlichen Erlaubnis ist. Neben strafrechtlichen Ermittlungen drohen dann nämlich auch mietrechtliche Konsequenzen. Der Eigentümer oder die Eigentümerin kann einer Entscheidung des Landgerichts Berlin (Aktenzeichen 65 S 6/18) zufolge fristlos kündigen.

Wer Autos sammelt, sollte sie auch gut pflegen. Der Besitzer eines Wochenendhausgrundstücks stellte dort unter freiem Himmel zwei jahrelang nicht benutzte Pkw und einen Wohnwagen in schlechtem Zustand ab. Die Frage war, wie diese „Rostlauben“ rechtlich zu bewerten seien. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen 8 A 10623/09) betrachtete sie als Abfall, der zu entsorgen sei.

Wer mit Brennholz heizt, braucht ausreichende Lagerflächen. Ein Mieter hatte mit seinem Vermieter vereinbart, dass er Holz in einer Scheune auf dem Grundstück stapeln dürfe. Der neue Eigentümer der Immobilie wollte das untersagen, doch das Amtsgericht Vaihingen (Aktenzeichen 1 C 217/16) wies ihn darauf hin, dass er an diese Abrede gebunden sei.

Was geschieht eigentlich, wenn jemand eine Wohnung mietet, sich aber in dieser so gut wie nicht aufhält? In einem Münchner Fall nutzte ein Betroffener stattdessen das Objekt, um eigenen und geerbten Hausrat aufzubewahren. Gelegentlich empfing er dort potenzielle Käufer der Ware. Der Vermieter wollte das nicht dulden, am Ende ging der Rechtsstreit durch drei Instanzen bis zum Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VIII ZR 93/10). Letztlich hieß es, dass diese Art der Wohnungsnutzung nicht vertragswidrig sei. Selbst unberechtigt gelagerte Gegenstände dürfen nicht einfach entfernt werden. Ein Eigentümer hatte ohne vorherige Ankündigung Dinge aus dem Besitz des Mieters, die auf dem Dachboden lagen, entsorgt. Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 235 C 267/12) bezeichnete das als pflichtwidriges Verhalten. Der Eigentümer hätte die Hausbewohner zunächst über die bevorstehende Abholung informieren müssen.

Manchmal hat das Aufheben von Dingen nichts mehr mit einer üblichen Lagerung zu tun, sondern wird zu einem wahlloses Anhäufen von Gegenständen. Doch selbst ein derartiges Messie-Verhalten, also das Zustellen der Wohnung mit Textilien und Altpapier, rechtfertigt nicht automatisch eine Kündigung. Das Landgericht Münster (Aktenzeichen 01 S 53/20) entschied, dass alleine die abstrakte Gefahr einer Schädigung nicht ausreiche.Lbs

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