Info-Pflicht über Reparaturen

von Redaktion

Auto-Verkäufer müssen von sich aus auch ungefragt auf ungewöhnliche Reparaturen hinweisen. Das Landgericht Lübeck hat dies in einem Prozess entschieden (Az. 3 O 150/21). Ein Mann hatte in einem Autohaus einen Gebrauchtwagen erstanden, der – wie sich kurz danach herausstellte – an Turbolader, Katalysator, Kupplung, Motor und Kühlmittelpumpe repariert worden war. Dies hatte ihm das Autohaus nicht mitgeteilt. Darauf klagte der Mann auf Rückabwicklung, das Autohaus weigerte sich. Das Gericht meinte aber, die ungewöhnliche Menge der Reparaturen hätte offengelegt werden müssen. vp

Artikel 5 von 11