Nach einem Verkehrsunfall schreibt das Strafgesetzbuch keine feste Minutenanzahl vor, sondern verlangt nach § 142 StGB, dass Unfallbeteiligte in Abwesenheit eines Geschädigten eine „angemessene Zeit“ am Unfallort warten, bevor sie sich entfernen dürfen. Was als angemessen gilt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab – etwa Tageszeit, Ort, Art und Höhe des Schadens sowie der realistischen Chance, dass der Geschädigte oder andere feststellungsbereite Personen zeitnah eintreffen.
Wer sich zu früh entfernt, riskiert den Vorwurf der Unfallflucht, die mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet werden kann.
Gesetzliche
Grundlage
§ 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB verpflichtet jeden Unfallbeteiligten, am Unfallort zu bleiben, wenn keine feststellungsbereiten Personen anwesend sind, und eine den Umständen nach angemessene Zeit zu warten, um Feststellungen zu Person, Fahrzeug und Beteiligung zu ermöglichen. Erst das Abwarten dieser Wartezeit und gegebenenfalls anschließende unverzügliche Mitteilung an die Polizei erfüllen die gesetzlichen Pflichten, ein bloßer Hinweiszettel an der Windschutzscheibe reicht nicht aus. Wer sich vor Ablauf der angemessenen Wartezeit entfernt oder den Unfall anschließend nicht unverzüglich meldet, erfüllt den Straftatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort und muss mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren rechnen.
Keine starre
Minutenregel
Das Strafgesetzbuch enthält bewusst keine feste Wartezahlt in Minuten, sondern knüpft an eine angemessene Zeitspanne an, die sich an den Umständen des jeweiligen Unfalls orientiert. In die Bewertung fließen vor allem ein: Ort, zum Beispiel Innenstadtsupermarkt versus abgelegene Landstraße, Tageszeit, Schadenshöhe, Verkehrsdichte und die Wahrscheinlichkeit, dass der Geschädigte in absehbarer Zeit erscheint. Rechtsprechung und Fachliteratur lehnen starre Grenzen ab und arbeiten mit groben Richtwerten, die Orientierung bieten, aber keine Garantien darstellen.
Orientierungswerte aus
Praxis und Rechtsprechung
Für kleinere Sachschäden, etwa typische Parkrempler ohne Personenschaden, werden in der Praxis Wartezeiten von etwa 20 bis 30 Minuten oftmals als ausreichend angesehen, in einzelnen Entscheidungen wurden auch zehn bis 20 Minuten akzeptiert.
Viele verkehrsrechtliche Ratgeber empfehlen bei Parkschäden gleichwohl mindestens rund 30 Minuten, teils 30 bis 60 Minuten Wartezeit, bevor weitere Schritte eingeleitet werden. Bei größeren Sachschäden oder an Orten, an denen mit der baldigen Rückkehr des Halters zu rechnen ist, etwa tagsüber auf einem Supermarktparkplatz, gelten 45 bis 60 Minuten oder mehr als angemessen; vereinzelt wird betont, dass zumindest die Dauer eines üblichen Einkaufs abzuwarten ist.
Auch die Tageszeit
spielt eine Rolle
Besondere Bedeutung hat die Tageszeit: An nächtlichen, abgelegenen Stellen wie einsamen Landstraßen oder Autobahnabschnitten wurden Wartezeiten im Bereich von etwa zehn bis 30 Minuten als ausreichend bewertet, weil realistischerweise kaum mit einem baldigen Erscheinen des Geschädigten zu rechnen ist. Demgegenüber sehen manche Autoren und Portale bei schweren Unfällen mit erheblichen Sachschäden oder gar Verletzten deutlich längere Anwesenheitspflichten, die bis zu etwa zwei Stunden oder mehr reichen können.
Ergänzend weisen verkehrsrechtliche Fachseiten darauf hin, dass Wartezeiten von unter 30 Minuten bei typischen Alltagsunfällen in aller Regel kritisch gesehen werden und selten als angemessen durchgehen.
Pflicht zur
unverzüglichen Meldung
Ist eine angemessene Wartezeit verstrichen, ohne dass der Geschädigte oder andere feststellungsbereite Personen eingetroffen sind, endet die Wartepflicht nicht einfach kommentarlos: Der Unfall muss nun unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, der Polizei gemeldet werden.
Unterbleibt diese nachträgliche Mitteilung, kann trotz zuvor eingehaltenem Warten der Tatbestand der Unfallflucht erfüllt sein, weil die Feststellungen nicht rechtzeitig ermöglicht wurden. In der Praxis bedeutet dies, dass nach Ablauf der individuell angemessenen Wartezeit umgehend die nächste Polizeidienststelle zu informieren ist und alle relevanten Angaben zu Person, Fahrzeug, Ort und Schaden gemacht werden müssen.
Merksätze
für die Praxis
Für typische geringe Blechschäden – etwa den klassischen Parkrempler – hat sich als praktikabler Merksatz etabliert: rund 30 Minuten am Unfallort warten, gegebenenfalls etwas länger, und anschließend sofort die Polizei informieren, wenn niemand erschienen ist.
Bei größerem Schaden, unklarer Lage oder erhöhtem Risiko, dass das Verhalten als Unfallflucht ausgelegt werden könnte, empfiehlt sich ein längeres Warten von bis zu etwa 60 Minuten und im Zweifel der frühzeitige Anruf bei der Polizei, verbunden mit dem Verbleib am Unfallort bis zum Eintreffen der Beamten.
Grundsätzlich gilt: Lieber etwas länger bleiben und aktiv die Feststellung der eigenen Daten ermöglichen, als zu früh wegfahren und sich dem Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort auszusetzen.
ese